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M��nchener B3 Ab3 T2 ���925-928 BGB  Titel 2. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken Autor: Säcker Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004             HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6...

M��nchener B3 Ab3 T2 ���925-928
BGB  Titel 2. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken Autor: Säcker Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004             HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET0%2Ehtm"   Titel 2. Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken       § 925 Auflassung   § 925a Urkunde über Grundgeschäft   § 926 Zubehör des Grundstücks   § 927 Aufgebotsverfahren   § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET0%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2-56   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET1%2Ehtm"   § 925 Auflassung       (1) 1 Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. 2 Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. 3 Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.       (2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.       Schrifttum:  Bassenge, Der Eintritt der Bindung an die Auflassung, Rpfleger 1977, 8; Beuthien, Zur Voreintragung bei Kettenauflassung, Rpfleger 1962, 370; Biermann, Über die Notwendigkeit der Auflassung zum Eigentumserwerb an Grundstücken, 1899; Böhringer, Fortbestehen der Auflassung bei Vereinbarung von Gütergemeinschaft, BWNotZ 1983, 133; Böttcher, Verfügungsentziehungen - ein Beitrag über die Auswirkungen im Grundstücksrecht, Rpfleger 1983, 187; Buchholz, Abstraktionsprinzip und Immobiliarrecht, 1978; Bullinger, Die behördliche Genehmigung privater Rechtsgeschäfte und ihre Versagung, DÖV 1957, 761; du Chesne, Die Rechtsnatur der Auflassung, ZBlFG 2 ( 1902), 77, 90, 93; ders., Die Auflassung an sich selbst, SächsArch. 14 (1919), 156, Coenen, Teilung der Zuständigkeit für Auflassung und Eintragung, Gruchot 54 (1910), 563; Deitigsmann, Eigentumsübertragung von Gesamthandsgrundstücken ohne Auflassung, 1910; Dieckmann, Zum Schutz des Auflassungsempfängers, der sich mit dem Berechtigten geeinigt und den Eintragungsantrag gestellt hat, FS Schiedermair, 1976, S. 93; Döbereiner, Rechtsgeschäfte über inländische Grundstücke mit Auslandsberührung, ZNotP 2001, 465; Dümig, Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung? ZfIR 2003, 583; Eickmann, Anm. zu OLG Düsseldorf v. 12. 11. 1980 - 3 W 298/80, Rpfleger 1981, 199 (Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers nach Antrag auf Vormerkung); Ertl, Sind die Abtretung und Verpfändung des Auflassungsanspruchs und die Verpflichtungsgeschäfte dazu noch formfrei?, DNotZ 1976, 68; ders., Probleme und Gefahren bei der Abtretung des Auflassungsanspruchs, DNotZ 1977, 81; ders., Form der Auflassung eines Grundstücks - Aufgaben des Notars, MittBayNot 1992, 102; Falkmann, Ist der Grundbuchrichter verpflichtet, die Auflassung entgegenzunehmen, wenn ein Nichtbevollmächtigter die Auflassungserklärung abgeben oder entgegennehmen will?, DJZ 1904, 492; Flume, Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers, AcP 161 (1962), 385; Förster, Die Konvaleszenz der Auflassungserklärung, Recht 1902, 115; Forkel, Grundfragen der Lehre vom privatrechtlichen Anwartschaftsrecht, 1962; Freitag, Anm. zu BGH v. 5. 12. 1956 - V ZR 61/56, LM Nr. 5 (Abgabe der Auflassung vor Notar; Beurkundung nicht erforderlich; Zuständigkeit zur Entgegennahme); Fuchs-Wissemann, Zur Form der Auflassung nach § 925 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB und der Einigung nach den §§ 20, 29 Abs. 1 GBO, Rpfleger 1977, 9; ders., Abermals: Form und Nachweis der Auflassung, Rpfleger 1978, 431; Grussendorf, Anm. zu OLG München v. 28. 6. 1950 - U 217/50, DNotZ 1951, 34 (Formbedürftigkeit einer Auflassungsvollmacht); Haegele, BlGBW 1959, 321; Hager, Die Anwartschaft des Auflassungsempfängers, JuS 1991, 1; Heine, Über den Inhalt der Auflassungserklärung, ZBlFG 3 ( 1903), 572; Heinz, Beurkundung von Erklärungen zur Auflassung deutscher Grundstücke durch im Ausland bestellte Notare ZNotP, 2001, 460; Hieber, Die Verwirklichung des Pfandrechts an einem Auflassungsanspruch, DNotZ 1954, 175; ders., Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht des Grundstückserwerbers, DNotZ 1955, 186; ders., Anm. zu OLG Hamm v. 18. 10. 1957 - 15 W 495, 547/57, DNotZ 1958, 644 (Feststellung des vermessenen Grundstücks durch Notar); ders., Die „dingliche Anwartschaft“ bei der Grundstücksübereignung, DNotZ 1959, 351; ders., Grundstückserwerb durch Ehegatten, DNotZ 1959, 463; ders., Anm. zu OLG Zweibrücken v. 21. 1. 1965 - 3 W 4/65, DNotZ 1965, 615 (Nachträgliche Änderung des Gemeinschaftsverhältnisses durch Erwerber); Hoche, Abtretung und Verpfändung des Anwartschaftsrechts aus der Auflassung, NJW 1955, 652; Hornig, Anm. zu OLG Stuttgart/Karlsruhe v. 27. 7. 1949 - 2 U 25/49, DNotZ 1950, 169 (Formbedürftigkeit einer Auflassungsvollmacht); Huhn, Nochmals: Form und Nachweis der Auflassung, Rpfleger 1977, 199; Jaschke, Anm. zu BayOLG v. 5. 9. 1991 - BReg. 2 Z 117/91 und v. 12. 8. 1991 - BReg. 2 Z 93/91, DNotZ 1992, 160 (Auflassung bei Gesellschafterwechsel und Grundbuchberichtigung bei Tod eines BGB-Gesellschafters); Josef (teilweise auch Breit), Zur Bedeutung der Beurkundung für die Auflassungserklärung, DNotZ 1904, 173, 460, 541, 606; ders., Die Auflassung im prozeßgerichtlichen Vergleiche, Gruchot 53 (1909), 790; Josig, Grundstücksverwechslung im notariellen Kaufvertrag, ZfJR 2002, 101; Kanzleiter, Anm. zu BayObLG v. 30. 11. 2000 - 2 Z BR 120/00, MittBayNot 2001, 202 (erforderlicher Inhalt der Auflassung); Kehler, Einigung und Auflassung, Diss. Würzburg 1993; Kniffler, Abtretung, Verpfändung und Pfändung des Anwartschaftsrechts aus der Auflassung, Diss. Köln 1963; Kretzschmar, Zwei Fragen aus dem Grundbuchrecht, ZBlFG 2 ( 1902), 812; Kuchinke, Die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers als Kreditunterlage und Haftungsobjekt, JZ 1964, 145; Löwisch/Friedrich, Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers und die Sicherung des Eigentümers bei rechtsgrundloser Auflassung, JZ 1972, 302; Lohr, Anwartschaftsrecht aus der Auflassung, Diss. Köln 1966; Ludwig, Anm. zu BGH v. 30. 4. 1982 - V ZR 104/81, DNotZ 1982, 622 (Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers nach Antrag auf Vormerkung); Marcuse, Wirkung der Ungültigkeit des Kausalgeschäfts auf das sachenrechtliche Erfüllungsgeschäft, Gruchot 66, 159; Mathießen, Die Eigentumsübertragung an Bordellgrundstücken, JW 1911, 923; Mattern, Anm. zu BGH v. 20. 6. 1962 - V ZR 219/60, LM BBauG § 19 Nr. 1 (Keine Verurteilung zur Auflassung von Teilfläche vor Grundstücksteilung); ders., Anm. zu BGH v. 25. 2. 1966 - V ZR 129/63, LM Nr. 4 zu § 823 (Ad) BGB (Rechtsposition des Auflassungsempfängers nach Zurückweisung seines Eintragungsantrags); ders., Anm. zu BGH v. 18. 12. 1967 - V ZB 6/67, LM ZPO § 857 Nr. 9/10 (Pfändung der Anwartschaft des Auflassungsempfängers); Medicus, Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers, DNotZ 1990, 275; Münzberg, Abschied von der Pfändung der Auflassungsanwartschaft?, FS Schiedermair, 1976, S. 439; Neudegger, Die Gesellschaft des BGB im Grundbuchrechte, ArchBürgR 34, 41; Nolting, Rechtsnatur der Auflassung, Diss. Göttingen 1931; Panz, Gütergemeinschaft und Auflassung: Über den Inhalt der Einigung im Sachenrecht, BWNotZ 1979, 86; Oberneck, Ist die Auflassung eine mündliche oder schriftliche Willenserklärung?, DNotZ 1902, 331; Pajunk, Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung, Diss. Göttingen, Berlin 2002; Rehle, Grundstückserwerb durch Ehegatten, DNotZ 1979, 196; Reinicke/Tiedtke, Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers und die Formbedürftigkeit der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages, NJW 1982, 2281; Reithmann, Anspruchsverpfändung als Zwischensicherung bei der Kaufpreisfinanzierung, DNotZ 1982, 716; Ricks, Vorzüge und Mängel der Aufhebung der ausschließlichen Zuständigkeit der Grundbuchämter, DJZ 1929, 171; Ronke, Zur Pfändung und Verpfändung des mit der Auflassung entstehenden sogenannten dinglichen Anwartschaftsrechts, FS Nottarp, 1961 S. 91; K. Schmidt, Ehegatten-Miteigentum oder „Eigenheim-Gesellschaft“, AcP 182 (1982), 481; ders., Anm. zu BGH v. 20. 5. 1981 - V ZB 25/79, JuS 1982, 300 (Grundstückserwerb durch Ehegatten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts); W. Schmidt, Zur Unwirksamkeit von Auflassungen in Prozeßvergleichen der Familiengerichte bei Verwendung der rechtsgeschäftlichen Bedingungen: „Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe“, SchlHA 1980, 81; Schmitz-Valckenberg, Anm. zu LG Aachen v. 27. 10. 1986 - 3 T 413/86, Rpfleger 1987, 300 (keine neue Auflassung bei Gesellschafterwechsel in erwerbender BGB-Gesellschaft zwischen Auflassung und Eintragung); Schneider, Kettenauflassung und Anwartschaft, MDR 1994, 1057; Schöner, Auflösend bedingte Anspruchsverpfändung als Zwischensicherung zur Kaufpreisfinanzierung - ein riskanter Weg, DNotZ 1985, 598; Sehnert, Die Rechtslage zwischen Auflassung und Eintragung, Diss. Erlangen 1993; Siegfried, Schwebezustände bei der Auflassung, Diss. Rostock 1927; Stöber, Verpfändung des Eigentumsübertragungsanspruchs und Grundbucheintragung, DNotZ 1985, 587; Tiedtke, Grundstückserwerb von Ehegatten in Gütergemeinschaft, FamRZ 1979, 370; Träger, Verpfändung eines Auflassungsanspruchs, DNotZ 1952, 160; Traßl, Ein Beitrag zum Immobiliarveräußerungsvertrag und zur Auflassung, BayNotZ 5, 183; Vogt, Anm. zu BGH v. 10. 12. 1981 - V ZB 12/81, LM § 1416 Nr. 1 (Auflassung an Ehegatten in Gütergemeinschaft zum Miteigentum je zur Hälfte); ders., Anm. zu BGH v. 16. 3. 1984 - V ZR 206/82, LM § 313 Nr. 14 (Verurteilung zur Auflassung einer Teilfläche vor vollzogener Teilung, aber nach Vermessung); Vollkommer, Die Rechtsstellung des vormerkungsgesicherten Parzellenerwerbers im „Zwischenstadium“ als Kreditunterlage, Rpfleger 1969, 409; ders., Anm. zu BayObLG v. 26. 10. 1971 - 2 Z 39/17, Rpfleger 1972, 17 (Teilabtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs); Voormann, Anm. zu LG Aachen v. 27. 10. 1986 - 3 T 413/86, Rpfleger 1987, 410 (Neue Auflassung bei Gesellschafterwechsel in erwerbender BGB-Gesellschaft zwischen Auflassung und Eintragung); Walchshöfer, Die Erklärung der Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich, NJW 1973, 1103; Weser, Die Erklärung der Auflassung unter Aussetzung der Bewilligung der Eigentumsumschreibung, MittBayNot. 1993, 253; Wichers, Zur Unwirksamkeit von Auflassungen in Prozeßvergleichen der Familiengerichte bei Verwendung der rechtsgeschäftlichen Bedingung: „Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe“, SchlHA 1980, 81; Zeiler, Die falsa demonstratio bei formbedürftigen Rechtsgeschäften, Gruchot 52 (1908), 224; s. ferner die Hinweise bei § 311b und bei § 873.             I. Normzweck, Verhältnis zu § 873   II. Anwendungsbereich   III. Form der Auflassung   IV. Inhalt der Auflassung   V. Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung   VI. Wirkungen der Auflassung   VII. Zusätzliche Voraussetzungen des Eigentumsübergangs   VIII. Internationales Privatrecht HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET1%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET2%2Ehtm"   I. Normzweck, Verhältnis zu § 873       1. Normzweck   2. Verhältnis zu § 873 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET2%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET3%2Ehtm"   1. Normzweck.       Während die Einigung über die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach § 873 grundsätzlich formfrei ist, schreibt § 925 als Sonderregelung für die Einigung über den Übergang des Eigentums (nach der Legaldefinition des § 925 die „Auflassung“) wegen der besonderen Bedeutung die Form der Erklärung vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor. Die Formvorschrift - die zur Beurkundung der Auflassung führt - hat grundsätzlich dieselben Schutzwecke wie andere Beurkundungsvorschriften, wenn auch mit anderer Gewichtung: Während die Warn- und die Beratungs- und Belehrungsfunktion bei § 925 von geringerem Gewicht als bei § 311b Abs. 1 sind,1 erlangt bei § 925 der Zweck der Formvorschrift besondere Bedeutung, einwandfreie und klare Unterlagen für die Grundbucheintragung zu gewährleisten,2 die Eigentumsumschreibung nur aufgrund solcher Unterlagen vorzunehmen und damit ein Auseinanderfallen zwischen Grundbuchstand und materieller Rechtslage nach Möglichkeit zu verhindern.3 Während der im Grundbuchverfahrensrecht allgemein geltende „Bewilligungsgrundsatz“ grundsätzlich sicher genug scheint, sollen dessen Risiken (Irrtum, Dissens, Geschäftsunfähigkeit usw.) beim wichtigsten dinglichen Rechtsgeschäft, dem Eigentumsübergang, durch § 20 GBO und § 925 BGB soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Auch das Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile soll die Gefahr von Zweifeln oder Missverständnissen über den Inhalt der Auflassung möglichst gering halten. Dem Ausschluss möglicher Unsicherheiten für den Grundbuchvollzug (und damit unmittelbar der Vermeidung des Auseinanderfallens von Grundbucheintrag und Eigentümerstellung), aber auch dem Ausschluss von Unsicherheiten auf Seiten der Vertragsteile, die sich über die Rechtsfolgen der Auflassung unzweifelhaft klar sein sollen, dient schließlich auch die Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit (Abs. 2). 1 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET3%2Ehtm" 1   S. dazu insbes. Bd. 2a § 311b RdNr. 1, 2. 2   S. Kanzleiter DNotZ 1994, 275, 283. 3   Dem dient auch § 20 GBO. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET4%2Ehtm"   2. Verhältnis zu § 873. 2   Da § 925 Spezialvorschrift zu § 873 ist, gelten alle Rechtsgrundsätze zu § 873 auch für die Auflassung, zusätzlich die Form und die Bedingungsfeindlichkeit des § 925. S. deshalb zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des § 873 die Erl. zu dieser Vorschrift, etwa zur Geltung von Schuldrecht und Allgemeinem Teil und zum Abstraktionsgrundsatz.4     HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET4%2Ehtm" 4   RdNr. 26 ff., RdNr. 20 ff., zum Abstraktionsgrundsatz außerdem 16 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/reference.asp?Y=400&W=MuekoBGB&DN=Einl_BGB_925" Einl. RdNr.  ff. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 3   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET5%2Ehtm"   II. Anwendungsbereich       § 925 gilt für die Einigung (s. § 873) über den rechtsgeschäftlichen (s. RdNr. 8 ff.) Übergang des Eigentums (s. RdNr. 6 f.) an Grundbesitz (s. RdNr. 4 f.). 3   1. Grundbesitz   2. Übergang des Eigentums   3. Eigentumsübertragung durch Rechtsgeschäft HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET5%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 4-5   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET6%2Ehtm"   1. Grundbesitz.       § 925 gilt für die Einigung über den Eigentumsübergang von Grundstücken (einschließlich realer Teile)5 und damit zwingend auch von ideellen Grundstücksanteilen. Dies wiederum führt der rechtlichen Konstruktion des Wohnungs- und Teileigentums als Miteigentum am Grundstück (verbunden mit dem Sondereigentum an Grundstücksbestandteilen) entsprechend zur Anwendung auf Geschäfte über Wohnungs- und Teileigentum. Aufgrund § 4 Abs. 2 WEG bedarf auch die vertragliche Einräumung und Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum (und sowohl der teilweise Übergang von Miteigentumsanteilen,6 als auch der Übergang von Räumen oder Gebäudeteilen, die im Sondereigentum stehen, in Gemeinschaftseigentum7 oder umgekehrt8) der Auflassungsform und kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden; kein Eigentumswechsel (s. RdNr. 6) tritt dagegen bei Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum (oder umgekehrt), insgesamt bei der Änderung der Zweckbestimmung von Sondereigentum ein.9 Nach § 11 Abs. 1 ErbbauVO gilt § 925 bei der Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts dagegen nicht10 (nach § 11 Abs. 1 S. 2 ErbbauVO ist auch die Übertragung eines Erbbaurechts bedingungs- und befristungsfeindlich). Grundsätzlich gilt § 925 für die Übertragung des Eigentums an allen, also auch an buchungsfreien (s. § 3 Abs. 2 GBO) Grundstücken: Soll ein buchungsfreies Grundstück übertragen werden, muss es deshalb zunächst auf den Veräußerer im Grundbuch eingetragen11 und dann nach § 925 aufgelassen und nach § 873 Abs. 1 umgeschrieben werden. Davon lässt Art. 127 EGBGB Ausnahmen durch landesgesetzliche Vorschriften zu, wenn das Grundstück auch im Eigentum des Erwerbers buchungsfrei bleibt.12 4   Nach Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB gilt § 925 auch für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 und § 292 Abs. 3 ZGB (entsprechende Anwendung nach Art. 233 § 2b Abs. 4 EGBGB auf das Gebäudeeigentum des Art. 233 § 2b EGBGB, entsprechende Anwendung von § 2b nach Art. 233 § 8 EGBGB; entsprechende Anwendung von Art. 233 § 4 Abs. 1 bis 5 EGBGB nach Abs. 7 auf alle Fälle, in denen Gebäudeeigentum, für das ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betreffenden Grundstück besteht). Zum Weiterbestehen des Gebäudeeigentums s. Art. 231 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB, zu dessen Entstehung bei früher verliehenem Nutzungsrecht Art. 231 § 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB; zur Anlegung eigener Grundbuchblätter für das Gebäudeeigentum s. neben den Vorschriften des EGBGB die Gebäudegrundbuchverfügung - GGV -, enthalten in der VO über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. 7. 1994 (BGBl. I S 1606). 5 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET6%2Ehtm" 5   Zur Möglichkeit ihrer Auflassung s. RdNr. 22. 6   S. BayObLG Rpfleger 1993, 444. 7   BGH, DNotZ 1999, 661 = ZfIR 1998, 712. 8   Zu letzterem OLG Frankfurt/M ZfIR 1997, 417. 9   BayObLG, DNotZ 1998, 379, 382. 10   Anders für alte (vor dem 22. 1. 1919 begründete) Erbbaurechte - § 38 ErbbauVO - § 1017 BGB aF: Die Anwendung des § 925 ist nicht ausgeschlossen. 11   RGZ 164, 385; KG KGJ 49, 160. 12   S. dazu die Erl. zu dieser Vorschrift, insbes. RdNr. 7 ff. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 6-7   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET7%2Ehtm"   2. Übergang des Eigentums.       Eine Auflassung ist nur beim Wechsel des Eigentümers erforderlich, dh. dann, wenn die Person des Rechtsträgers wechselt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich nur dessen Rechtsform ändert etwa durch Änderung der Gesellschaftsform beim Übergang von der BGB-Gesellschaft zur OHG (oder KG13) oder von der OHG zur BGB-Gesellschaft14 oder bei Übergang von der OHG zur KG durch Umwandlung der Stellung eines persönlich Haftenden in die eines Kommanditisten15 oder bei der formwechselnden Umwandlung (§§ 190 bis 304 UmwG, s. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Identität besteht auch zwischen der Vorgesellschaft bei GmbH und AG nach der Gründung (anders die Vorgründungsgesellschaft vor der Gründung, die mit der in Aussicht genommenen Kapitalgesellschaft im Rechtssinne noch nichts zu tun hat)16 und diesen Gesellschaftsformen nach der Eintragung im Handelsregister,17 so dass im Gründungsstadium nicht nur - was möglich ist - an die künftige GmbH oder AG,18 sondern auch an die Vorgesellschaft19 aufgelassen werden kann; die spätere Eintragung der - inzwischen im Handelsregister eingetragenen - GmbH oder AG in das Grundbuch ist nicht Eigentumsumschreibung, sondern Grundbuchberichtigung. Dasselbe gilt auch im Verhältnis zwischen dem nicht rechtsfähigen Verein vor und dem eingetragenen Verein nach der Eintragung in das Vereinsregister. Der Eigentümer wechselt auch nicht, eine Auflassung ist also nicht erforderlich, wenn die rechtliche Zuordnung des Eigentums im Rahmen derselben rechtlichen Person anders geordnet wird.20 Da die juristische Person selbst Eigentümer ist, bedarf ein Gesellschafterwechsel bei der Kapitalgesellschaft in keinem Falle der Auflassung, auch wenn alle Gesellschaftsanteile gleichzeitig und auch wenn sie alle von einer Person auf eine andere Person übergehen. 6   Der Eigentümer wechselt dagegen, wenn zwar dieselben Personen Eigentümer bleiben, aber in einer anderen rechtlichen Organisationsform, so bei Übertragung eines Grundstücks durch die Miteigentümer auf eine personengleiche Gesamthand, zB bei Einbringung eines im Miteigentum der Gesellschafter stehenden Grundstücks in die Gesellschaft,21 oder umgekehrt der Überführung eines Gesellschaftsgrundstücks in das Miteigentum der Gesellschafter22 oder das Eigentum einer personengleichen anderen Personalgesellschaft,23 erst recht selbstverständlich bei Übertragung auf eine gesellschaftergleiche GmbH,24 oder bei Übertragung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks durch die Miterben auf eine aus ihnen zusammengesetzte Personengesellschaft.25 7 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET7%2Ehtm" 13   BGHZ 59, 179, 181 = NJW 1972, 1616; ebenso bei Übergang von der Vor-EWIV zur EWIV, Staudinger/Pfeifer RdNr. 51. 14   RGZ 155, 75; KG JFG 12, 280; JW 1935, 1792; DR 1939, 1820; BayObLGZ 1950, 430. 15   KG KGJ 51, 181; falls sich die Firma ändert, wird nur der Name des Eigentümers berichtigt; anders bei Übergang zur KG durch Neueintritt eines Kommanditisten, dieser erwirbt kraft Gesetzes durch Anwachsung, hier Grundbuchberichtigung. 16   BGH NJW 1984, 2164. 17   S. BGHZ 20, 281 = NJW 1956, 946; BGHZ 45, 338, 348 f. = NJW 1966, 1311. 18   BGH NJW 1973, 798; RG JW 1925, 1109; KG DR 1941, 1087; BayObLGZ 1979, 172; BayObLG DNotZ 1984, 567 für die künftige KG. 19   Vgl. BGHZ 45, 338; 80, 129; 86, 122; 91, 148; BayObLGZ 1979, 172 = DNotZ 1979, 502. 20   ZB bei einer öffentlichen Körperschaft ändert sich das Ressort, dem das Eigentum zusteht: Übergang von der Justiz- auf die Finanzverwaltung; oder das Eigentum soll einer Zweigniederlassung des Unternehmens zufallen; vgl. LG Freiburg BWNotZ 1982, 66. 21   RGZ 56, 96; 84, 112; zur Notwendigkeit der Auflassung bei Einbringung durch einen Gesellschafter - auch wenn dessen Einzelfirma durch die oHG weitergeführt wird - s. RGZ 56, 99; RG JW 1925, 1750. 22   RGZ 65, 233; s. auch RGZ 57, 432; 89, 57. 23   RGZ 136, 406; KG JFG 9, 6; bei Übertragung von einer BGB-Gesellschaft auf eine personengleiche andere OLG Hamm OLGZ 1983, 288 = MDR 1983, 933 = Rpfleger 1983, 432; bei Aufteilung einer BGB-Gesellschaft in verschiedene personengleiche BGB-Gesellschaften BayObLGZ 1980, 299 = DNotZ 1981, 573. 24   RGZ 74, 6, 9. 25   KG JFG 21, 168; OLG Hamm DNotZ 1958, 416. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 8-13   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET8%2Ehtm"   3. Eigentumsübertragung durch Rechtsgeschäft.       Der Auflassung bedarf nur die Übertragung des Eigentums durch Rechtsgeschäft, nicht der ursprüngliche Eigentumserwerb aufgrund Buchersitzung - § 900 Abs. 1 S. 1 - oder Aneignung - §§ 927 Abs. 2, 928 Abs. 1 - und nicht ein Vorgang, der kraft Gesetzes zum Übergang des Eigentums führt, deshalb auch nicht ein Rechtsgeschäft, dessen Folge der Übergang des Eigentums kraft Gesetzes ist. Keine Auflassung ist danach notwendig, wenn der Eigentumswechsel aufgrund Anwachsung erfolgt, etwa beim Wechsel von Gesellschaftern (auch allen)26 einer Personengesellschaft,27 oder beim Ausscheiden aller anderen Gesellschafter unter Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den letzten Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.28 Das Gleiche gilt auch, wenn an die Personengesellschaft aufgelassen wurde und jetzt vor der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel stattfindet: dann ist keine neue Auflassung erforderlich (so etwa beim Beitritt eines weiteren Gesellschafters zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Auflassung und vor der Eigentumsumschreibung).29 Ohne Auflassung kraft Gesetzes wechselt das Grundeigentum auch bei der Verschmelzung oder Spaltung nach §§ 2 bis 189 UmwG, weil hier das betroffene Vermögen kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger übergeht (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 36, 131 Abs. 1 UmwG). 8   Die Auflassung ist zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums auch dann erforderlich, wenn der zugrundeliegende schuldrechtliche Anspruch kraft Gesetzes (oder aufgrund Verfügung von Todes wegen, s. RdNr. 12) entstanden ist - zB bei Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Beendigung der Gütergemeinschaft oder bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft nach § 752 oder aufgrund § 667 -, selbst also nicht der Beurkundung nach § 311b Abs. 1 bedurfte. 9   Nach § 1416 Abs. 1, 2 geht das Eigentum an Grundbesitz des Ehemannes oder der Ehefrau bei der Gütergemeinschaft (kraft Gesetzes) in das Gesamtgut über, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung bedürfte. Nach § 1416 Abs. 1 S. 2 gilt dasselbe für Gegenstände, die der Ehemann oder die Ehefrau während der Ehe erwerben. Nach ganz allgM ist deshalb bei der Begründung der Gütergemeinschaft keine Auflassung einzelner Grundstücke erforderlich, die Umschreibung auf die Ehegatten als Eigentümer zum Gesamtgut ihrer Gütergemeinschaft erfolgt als Grundbuchberichtigung. Nach ebenso allgM kann deshalb ein Ehegatte während der Ehe ein Grundstück erwerben und die Auflassung an sich alleine entgegennehmen,30 womit das Grundstück kraft Gesetzes in das Gesamtgut übergeht,31 die Eintragung der Ehegatten erfolgt aufgrund Nachweis nach § 22 GBO auf Antrag eines der beiden Ehegatten, regelmäßig des erwerbenden Ehegatten beim Erwerb. Zwischeneintragung des erwerbenden Ehegatten ist weder notwendig noch zulässig.32 Nichts anderes gilt aber, wenn die beiden Ehegatten die Auflassung auf sich als Miteigentümer (je zur Hälfte) entgegennehmen. Auch hier fällt das Eigentum kraft Gesetzes in das Gesamtgut, die entsprechende Eintragung setzt nur Nachweis der Gesamtgutseigenschaft und Antrag voraus.33 Der Grundsatz, dass das Erwerbsverhältnis der Ehegatten in der Auflassung bestimmt bezeichnet werden muss - s. dazu RdNr. 23 -, gilt hier schon deshalb nicht, weil sich das Erwerbsverhältnis zwangsläufig aus dem Gesetz ergibt. 10   Wird bei der Begründung der Gütergemeinschaft ein einem Ehegatten gehörendes Grundstück zu dessen Vorbehaltsgut erklärt, so bedarf es schon keiner Auflassung, weil der Träger des Eigentums nicht wechselt.34 Dagegen verlangt die überwM35 bei späterer Erklärung eines Gesamtgutsgrundstücks zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten und bei Umwandlung eines Vorbehaltungsgrundstücks in das Gesamtgut dessen Einzelübertragung, dh. Auflassung und Umschreibung. Richtigerweise geht aber auch in diesen beiden Fällen das Eigentum kraft Gesetzes über, im ersten Fall nach § 1418,36 im zweiten nach § 1416.37 Die Form des § 1410 erfüllt alle Zwecke des § 925 und genügt auch dem Erfordernis der Publizität. Bei Auseinandersetzung des Gesamtguts der beendeten Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft ist - wie bei der Auseinandersetzung anderer Gesamthandsgemeinschaften - Auflassung erforderlich.38 11   Durch die Erbfolge geht der Grundbesitz des Erblassers kraft Gesetzes auf seine Erben über (§ 1922 Abs. 1). Da das BGB das gemeinrechtliche Vindikationslegat nicht kennt, bedarf ein Grundstücksvermächtnis (ebenso wie eine Teilungsanordnung, die ebenfalls keine dingliche Wirkung hat) der Erfüllung durch Auflassung und Eintragung. Bei der Erbteilsübertragung - auch beim gleichzeitigen Erwerb aller Anteile an einem Nachlass, der nur aus einem Grundstück besteht - vollzieht sich der Eigentumsübergang an den einzelnen Nachlassgegenständen kraft Gesetzes, also bei Grundstücken ohne Auflassung und Eintragung.39 Der Erbschaftskauf ist dagegen - soweit er nicht als Erbteilskauf durch Erbteilsübertragung erfüllt wird - durch Einzelübertragung, bei Grundbesitz durch Auflassung und Eintragung auszuführen. Auch die Erbauseinandersetzung40 wie die Auseinandersetzung anderer Gesamthandsgemeinschaften41 über den Grundbesitz bedarf der Auflassung und Umschreibung.42 12   Das öffentliche Recht kennt unterschiedliche Tatbestände des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes aufgrund Verwaltungsakts (zB Enteignung), unmittelbar aufgrund gesetzlicher Norm oder aufgrund eines besonderen spezialgesetzlichen Tatbestandes. In allen Fällen bedarf es keiner Auflassung, sondern der Erfüllung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen.43 Kraft Staatsakt - ohne Auflassung - geht das Eigentum auch über durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 90 ZVG. Trotz der kirchlichen Autonomie bedarf die Übertragung von Grundstückseigentum (soweit nicht aufgrund Art. 127 EGBGB eine landesrechtliche Ausnahme gilt) von einer kirchlichen Körperschaft auf eine andere (oder die Auseinandersetzung von Gesamthandseigentum mehrerer kirchlicher Körperschaften) der Auflassung und Eintragung, da sich der vermögensrechtliche Verkehr der Religionsgemeinschaften in den Formen des allgemeinen staatlichen Rechts vollzieht.44 13 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET8%2Ehtm" 26   OLG Karlsruhe OLGRspr. 41, 200; vgl. BGHZ 71, 296, 299 f.: auch bei Übertragung aller Anteile auf einen einzigen Erwerber. 27   RGZ 65, 227; 68, 410. 28   S. § 738, RGZ 65, 227, 234; 68, 410 (dort S. 414 noch abweichend zur Rechtslage bei der BGB-Gesellschaft); zur BGB-Gesellschaft BGHZ 32, 307; BGH NJW 1966, 827 = LM HGB § 142 Nr. 15; NJW 1990, 1171; NZG 2000, 474; BayObLGZ 1983, 191 = Rpfleger 1983, 431m. zahlr. Nachw. 29   BayObLG DNotZ 1992, 155; Jaschke DNotZ 1992, 160; Sieveking MDR 1979, 373; Meikel/Lichtenberger GBO § 20 RdNr. 234; aA LG Aachen Rpfleger 1987, 104 (m. krit. Anm. Schmitz-Valckenberg Rpfleger 1987, 300); Voormann Rpfleger 1987, 410; Soergel/Stürner RdNr. 7. 30   BayObLGZ 1975, 209. 31   RGZ 84, 326; KG KGJ 46, 251. 32   RGZ 155, 344. 33   BGHZ 82, 346 = DNotZ 1982, 692; Rehle DNotZ 1979, 196; Tiedtke FamRZ 1979, 370; aA BayObLGZ 1978, 335 = DNotZ 1979, 216 mit materiell-rechtlicher Begründung; OLG Düsseldorf DNotZ 1979, 219 unter Berufung auf § 47 GBO; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 204; OLG Zweibrücken DNotZ 1965, 614. 34   AllgM. 35   Im Anschluss an KG JFG 15, 194, KGJ 52, 137; BGH NJW 1952, 1330; Staudinger/Pfeifer RdNr. 23 m. Nachw.; wie im Text für die Umwandlung von Vorbehalts- in Gesamtgut Staudinger/Thiele (2000) § 1416 RdNr. 33. 36   Welche Eigentumsverhältnisse sollen sonst an einem zu Vorbehaltsgut erklärten Grundstück vor der Einzelübertragung bestehen? 37   S. dazu näher § 1418 RdNr. 3 und § 1416 RdNr. 18. 38   KG KGJ 36, A 200; BayObLG OLGRspr. 26, 33; die Auseinandersetzung kann aber nach dem oben Dargelegten dadurch vorweggenommen werden, dass noch bei Bestehen der Gütergemeinschaft Vermögensgegenstände zu Vorbehaltsgut erklärt werden. 39   S. BayObLGZ 1959, 56. 40   RGZ 89, 57. 41   OHG - vom Fall der Anwachsung abgesehen - KG JFG 5, 410, oder Gütergemeinschaft BayObLG JFG 3, 410. 42   S. RG DR 1944, 292. 43   Vgl. zB § 61 FlurbG; § 72 BauGB; § 83 BauGB; §§ 32, 34 VermG. 44   OLG Hamm OLGZ 1980, 170 = Rpfleger 1980, 148; anders nach OLG Hamburg MDR 1982, 936 = Rpfleger 1982, 373 bei Übertragung unmittelbar durch Kirchengesetz. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 14-20   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET9%2Ehtm"   III. Form der Auflassung       1. Zuständige Stelle   2. Bedeutung der Beurkundung   3. Gleichzeitige Anwesenheit beider Teile   4. Erklärung der Auflassung HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET9%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 14-15   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET10%2Ehtm"   1. Zuständige Stelle.       Zuständig zur Entgegennahme der Auflassung sind seit der Änderung des § 925 durch das BeurkG grundsätzlich nur noch die Notare, nicht mehr Grundbuchämter und Amtsgerichte. Die hM nimmt zu Recht an, dass ein in Deutschland gelegenes Grundstück nur vor einem deutschen Notar aufgelassen werden kann.45 Dies beruht auf dem Zweck des § 925, die Schaffung nach deutschem Recht einwandfreier und unzweideutiger Unterlagen als Grundlage für den Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu gewährleisten.46 Es führt zu keiner ins Gewicht fallenden Erschwernis des internationalen Rechtsverkehrs: derjenige, der sich am Rechtsverkehr über deutsche Grundstücke beteiligt, wird sich regelmäßig wenigstens vorübergehend in Deutschland aufhalten. Außerdem ist die Auflassung aufgrund im Ausland erteilter Vollmacht oder vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung im Ausland möglich. Schließlich stehen die deutschen Konsularbeamten im Ausland zur Entgegennahme der Auflassung für deutsche Grundstücke wie für die Wahrnehmung anderer notarieller Funktionen zur Verfügung.47 Alle Konsularbeamten können Auflassungen wirksam entgegennehmen (§ 12 Nr. 1 KonsG); von Berufskonsularbeamten, die nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen, und von Honorarkonsularbeamten „soll“ eine Auflassung (unbeschadet ihrer Wirksamkeit) nur entgegengenommen werden, wenn ihnen diese Befugnis besonders übertragen wurde (§§ 19 Abs. 2, 24 KonsG). 14   Daneben kann die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich (vor einem deutschen Gericht) erklärt werden (§ 925 Abs. 1 S. 3). Str. ist, in welchem gerichtlichen Verfahren im Einzelnen die Auflassung in einem Vergleich abgegeben werden kann. Der Begriff des gerichtlichen Vergleichs entspricht dem nach § 127a.48 Die Auflassung kann daher vor allen Gerichten, insbesondere vor den allgemeinen und besonderen Zivilgerichten in Verfahren der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, aber auch vor den Strafgerichten in Privatklage- oder Adhäsionsverfahren49 und vor den allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichten50 erklärt werden. Wird das Gericht im materiellen Sinne nicht in gerichtlicher Funktion, sondern in der Funktion einer Verwaltungsbehörde tätig, ist die Entgegennahme der Auflassung ausgeschlossen. Die Abgabe im gerichtlichen Vergleich wahrt nur die Form der Auflassung, sonst gelten auch für die Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich die allgemeinen Grundsätze.51 Die Auflassung in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan „gilt als in der vorgeschriebenen Form abgegeben“ (§§ 254 Abs. 1 S. 2, 248, 228 InsO; § 925 Abs. 1 S. 3 wurde durch Art. 33 EGInsO v. 5. 10. 1994 entsprechend gefasst). 15 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET10%2Ehtm" 45   HM, s. OLG Köln OLGZ 1972, 321 = Rpfleger 1972, 134, m. zahlr. Nachw.; KG OLGZ 1986, 319 = NJW-RR 1986, 1462 = DNotZ 1987, 44; Kropholler ZHR 76, 410 f.; Riedel DNotZ 1955, 521; Weber NJW 1955, 1784; Blumenwitz DNotZ 1968, 712, 736; Döbereiner ZNotP 2001, 465; aA Mann NJW 1955, 1177; Heinz ZNotP 2001, 460. 46   Historisch ergab sich die Auffassung, dass nur ein deutsches Organ zur Entgegennahme der Auflassung zuständig ist, daraus, dass zunächst nur das Grundbuchamt - also der Natur der Sache nach eine deutsche Behörde - zur Entgegennahme der Auflassung zuständig war. 47   S. das KonsG v. 11. 9. 1974, BGBl. I S. 2317. 48   S. § 127a RdNr. 4. 49   Von OLG Stuttgart NJW 1964, 110 offen gelassen; nach Auffassung des OLG Stuttgart jedenfalls nicht, wenn der Vergleich nicht dazu dienen soll, ein Grundstück zurückzugewähren, das der Täter durch die Straftat erlangt hat. 50   Dem Argument, dass alle Gerichte gleichwertig sind, wird man sich nicht entziehen können; BVerwG NJW 1995, 2179; Walchshöfer NJW 1973, 1103 (dass das BVerwG im konkreten Fall unter Verkennung der hM zur zivilrechtlichen Rechtslage eine Auflassung im Vergleich mit Widerrufsvorbehalt für wirksam hält, gibt allerdings zu denken); aA die 2. Aufl. und die früher wohl überwM, s. BayVGH BayVBl. 1972, 664. 51   Auch des Grundbuchverfahrensrechts, zB Nachweis einer Vollmacht in der Form des § 29 GBO; anders für die Prozessvollmacht die überwM, s. OLG Saarbrücken OLGZ 1969, 210 m. weit. Nachw. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 16-17   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET11%2Ehtm"   2. Bedeutung der Beurkundung.       Unterschiedlich ist die Bedeutung der Beurkundung. Beim gerichtlichen Vergleich ist sie nach hM52 Voraussetzung seines wirksamen Abschlusses.53 Bei Auflassung vor Notar (oder Konsularbeamten) ist dagegen nur Abgabe vor dem zuständigen Organ vorgeschrieben. Dies setzt voraus, dass das zuständige Organ in amtlicher Eigenschaft bei Abgabe der Auflassung zugegen und zu ihrer Entgegennahme bereit ist.54 Die Abgabe der Auflassung vor dem Notar führt nach §§ 8 ff. BeurkG zu ihrer Beurkundung.55 Die öffentliche Beurkundung ist aber nur zum Nachweis der Auflassung, insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich,56 sie ist dagegen nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit.57, 58 16   Unter den Zwecken der Beurkundung stehen bei § 925 die Zwecke der Beweissicherung und der Gültigkeitsgewähr im Vordergrund,59 der Schutzzweck im Hintergrund (im Übrigen wird der Schutzzweck durch die Beurkundung der Auflassung selbst erfüllt). Deshalb bedarf nur die Auflassung selbst der Form des § 925, etwa mit ihr verbundene andere Rechtsgeschäfte bedürfen dieser Form (die mittelbar zur Beurkundung führt) nicht.60 17 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET11%2Ehtm" 52   S. § 127a RdNr. 8; OGHZ 2, 114; OLG Neustadt DNotZ 1951, 465; Staudinger/Pfeifer RdNr. 82 m. Nachw.; anders Soergel/Stürner RdNr. 20. 53   AA OLG Celle NJW 1965, 1970. 54   RGZ 132, 406, 409; BGHZ 7, 64; vgl. BayObLGZ 1984, 141 = DNotZ 1985, 217 zur Zuziehung eines Zeugen. 55   Spitzfindig das Argument von Pajunk, Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung, S. 70, 80 ff., §§ 8 ff. BeurkG gälten nur für die Beurkundung: §§ 8 ff. BeurkG gehen als selbstverständlich davon aus, dass bei einer vor dem Notar abgegebenen Willenserklärung nach diesen Vorschriften vorgegangen wird. 56   Zum Nachweis der nicht beurkundeten Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt s. OLG Celle MDR 1948, 258; Fuchs-Wissemann Rpfleger 1977, 9; 1978, 431; Huhn Rpfleger 1977, 199; während Fuchs-Wissemann eine Tatsachenbescheinigung über die Vornahme der nicht (formgerecht) beurkundeten Auflassung nach §§ 36, 37 BeurkG zulässt, vertritt Huhn die Auffassung, eine solche Bescheinigung sei beurkundungsrechtlich unzulässig und erbringe den nach § 20 GBO erforderlichen Nachweis der Auflassung nicht in der Form des § 29 GBO. 57   RGZ 99, 65; 132, 408; BGHZ 22, 312, 315; BayObLG MittBayNot 1998, 339, 340; OLG Celle MDR 1948, 258; Hesse DR 1940, 1032; aA KG KGJ 51, 142m. zahlr. Nachw. und ausführlicher Begründung; aA neuestens mit beachtlichen Argumenten, letztlich aber gegenüber einer gesicherten Auffassung, die sich auch auf den Wortlaut des Gesetzes stützen kann, nicht überzeugend Pajunk aaO S. 77 ff., Ergebnis S. 210. Deshalb ist auch die Auflassung vor einem Notar wirksam, der von ihrer Beurkundung nach §§ 6, 7 BeurkG ausgeschlossen ist, BGHZ 22, 312, 315. 58   Anders nach § 297 Abs. 1 S. 2 DDR-ZGB; s. KG DtZ 1992, 298. 59   S. RdNr. 1; Ertl MittBayNot 1992, 102, 104; Köbl DNotZ 1983, 207, 211 f.; Kanzleiter DNotZ 1994, 275, 283. 60   Kanzleiter DNotZ 1994, 275, 283. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 18-19   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET12%2Ehtm"   3. Gleichzeitige Anwesenheit beider Teile.       Das Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußerers und des Erwerbers schließt die sukzessive Beurkundung durch Angebot und Annahme aus. Da keine persönliche Anwesenheit vorgeschrieben ist, ist die Abgabe der Auflassung aufgrund - materiell-rechtlich formloser (§ 167 Abs. 2)61 - Vollmacht oder die - ebenfalls materiell-rechtliche formlose62 - nachträgliche Genehmigung der Auflassung eines Nichtberechtigten,63 auf beiden Seiten, durch den Berechtigten zulässig.64 Die Auflassung eines Nichtberechtigten wird nach § 185 Abs. 2 auch dadurch wirksam, dass dieser später das Eigentum erlangt.65 Die Vollmacht kann unter Befreiung von § 181 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/show.asp?vpath=%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB%5FBand6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET11%2Ehtm" \l "_ftn7107_925_66#_ftn7107_925_66" \t "_self" 66 und - anders als die Auflassung selbst - auch unter einer Bedingung erteilt werden.67 Es ist nicht erforderlich, dass der Nichtberechtigte bei der Auflassung ausdrücklich für den Berechtigten handelt (anders bei der Vollmacht: hier muss der Wille des Bevollmächtigten, für den Vollmachtgeber zu handeln, wenigstens stillschweigend - dies ist regelmäßig der Fall - hervortreten, sonst ist nachträgliche Genehmigung oder Bestätigung aufgrund der Vollmacht erforderlich). Möglich ist daher zB die Genehmigung der Auflassung durch einen Teil der Miterben, die sie nur in eigenem Namen abgegeben haben, durch die übrigen68 oder die Genehmigung der Auflassung des Scheinerben durch den wirklichen Erben oder der Auflassung des Gesamtvertreters durch den anderen.69 Auch bei Handeln unter fremdem Namen ist Genehmigung möglich.70 Dem Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit ist dagegen nicht genügt, wenn der Vertreter des Auflassungsempfängers im Namen einer von ihm erst noch zu benennenden Person handelt.71 18   Die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile ist aufgrund der Sachlage ausgeschlossen und daher trotz § 925 nicht erforderlich, wenn die Erklärung eines Vertragsteils durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt wurde (§ 894 ZPO). Dann muss nur noch der andere Vertragsteil alleine seine zur Auflassung gehörenden Erklärungen72 vor der zuständigen Stelle abgeben.73 Das (rechtskräftige) Urteil muss zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung des anderen Teils bereits vorliegen, ein erst danach erwirktes genügt - etwa als Genehmigung der Auflassung durch einen Nichtberechtigten - nicht.74 Ist der Veräußerer nur Zug um Zug (insbesondere gegen Kaufpreiszahlung) zur Auflassung verurteilt, so gilt seine Auflassungserklärung erst als abgegeben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.75 Art. 143 Abs. 2 EGBGB enthält einen Vorbehalt für landesrechtliche Vorschriften, nach denen es der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile bei der Auflassung nicht bedarf, wenn das Grundstück durch einen Notar versteigert wurde und die Auflassung noch im Versteigerungstermin stattfindet.76 19 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET12%2Ehtm" 61   Zum Grundbuchvollzug ist Vollmacht in der Form des § 29 GBO erforderlich; lag die Vollmacht bei Vornahme der Auflassung nicht in der erforderlichen Form vor, wird sie üblicherweise nachträglich formgerecht bestätigt, s. BGHZ 29, 368. 62   BGH DNotZ 1999, 40 = ZfIR 1998, 207; (falls sie frei widerruflich ist) aA Einsele DNotZ 1999, 43; s. auch Bd. 2a § 311b RdNr. 39. 63   S. dazu KG JW 1937, 3230. 64   Die Genehmigung kann nur gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter oder dem anderen Teil wirksam erteilt werden, BGHZ 29, 366, 370 = NJW 1959, 883. 65   S. KG OLGRspr. 5, 419. 66   KG KGJ 21, A 292; auch an einen Vertragsteil, Veräußerer oder Erwerber, KG OLGRspr. 40, 274. 67   Etwa bei der Auflassungsvollmacht des Verkäufers an den Käufer unter der Bedingung, dass er gleichzeitig eine Kaufpreisresthypothek bestellt, s. BGH WM 1966, 376. 68   BGHZ 19, 138 = NJW 1956, 178. 69   ZB bei Eltern als gesetzlichen Vertretern, s. Hermann Lange NJW 1961, 1893. 70   AA RGZ 106, 199, wonach die Auflassung nichtig ist, wenn der Bevollmächtigte unter dem Namen des Vollmachtgebers auftritt; richtigerweise ist in diesem Falle die Auflassung ohne Genehmigung wirksam; vgl. iS des RG auch Letzgus AcP 126 (1900), 72. 71   AG Hamburg NJW 1971, 102; Schöner/Stöber RdNr. 1866 Fn. 30; Palandt/Bassenge RdNr. 4; Staudinger/Pfeifer RdNr. 83; dahingestellt von BayObLGZ 1983, 275, 280 = DNotZ 1984, 180. 72   Unterschriftsbeglaubigung genügt nicht, KG HRR 1936, 137. 73   S. Arndt DRiZ 1966, 262: Um der Form des § 925 möglichst nahezukommen, wird Vorlage eines rechtskräftigen Urteils über die Ersetzung der Erklärung des anderen Teils bei Abgabe der eigenen zur Auflassung gehörenden Erklärung verlangt. 74   BayObLG WM 1983, 1118 = Rpfleger 1983, 390. 75   RG Gruchot 63, 507; HRR 1928, 215; Rahn BWNotZ 1966, 266, 317. 76   S. dazu die Erl. zu Art. 143 EGBGB; Brem-AGBGB § 18; HessAGBGB § 91; PreußAGBGB Art. 26 § 2; RhPfAGBGB § 20. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 20   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET13%2Ehtm"   4. Erklärung der Auflassung.       Teilweise aus der Wahl des Wortes „erklären“ in § 925, teilweise aus der vorgeschriebenen Form wird geschlossen, dass die Auflassung nur „mündlich“ erklärt werden könne, Stillschweigen nicht genüge,77 oder „ausdrücklich“ erklärt werden müsse.78 Beides kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden: der Begriff des „Erklärens“ meint nichts anderes als die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung im allgemeinen Sinne.79 Die Auflassung kann daher auch durch die Übergabe einer entsprechenden Schrift80 oder durch die Genehmigung - oder das Unterlassen von Widerspruch81 - und die Mitunterzeichnung der vom anderen Teil abgegebenen Auflassungserklärung erklärt werden.82 Auch das Gebot „ausdrücklicher“ Erklärung kann § 925 so wenig wie anderen Formvorschriften entnommen werden. Zwar hat der Notar nach § 17 BeurkG auf die Abgabe ausdrücklicher Erklärungen hinzuwirken und diese klar und unzweideutig zu beurkunden, und möglicherweise kann eine nicht ausdrücklich erklärte, sondern nur durch Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde zu ermittelnde83 Auflassung wegen grundbuchverfahrensrechtlicher Grundsätze nicht ausreichende Grundlage für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sein, beides hat aber nichts mit der Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Auflassung zu tun. 20 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET13%2Ehtm" 77   Früher hM, so Mot. III S. 173, Staudinger/Seufert (11. Aufl.) RdNr. 49 m. weit. Nachw.; RG JW 1928, 2519m. zust. Anm. Rosenberg; OLG Braunschweig OLGRspr. 45, 210; OLG Stuttgart Recht 1920 Nr. 904; Stillschweigen genüge nicht, so ausdrücklich RG JW 1928, 2519 m. zust. Anm. Rosenberg (dahingestellt kann bleiben, ob die Entscheidung im Ergebnis richtig ist weil die Auflassung nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erklärt wurde). 78   Früher hM, so Mot. III S. 173; RG JW 1928, 2519; BayObLGZ 12, 833 = OLGRspr. 26, 33; OLG Braunschweig OLGRspr. 45, 210; wie hier ausführlich Staudinger/Pfeifer RdNr. 86 m. Nachw. 79   Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 24; Soergel/Stürner RdNr. 34 ff.; Staudinger/Pfeifer RdNr. 86. 80   AA OLG Stuttgart Recht 1920 Nr. 904; deren beurkundungsrechtliche Behandlung richtet sich nach den Vorschriften des BeurkG. 81   AA RG JW 1928, 2519. 82   S. RdNr. 21; aA die früher hM, s. BayObLGZ 12, 833 = OLGRspr. 26, 33; Staudinger/Seufert (11. Aufl.) RdNr. 50m. zahlr. Nachw. 83   S. dazu RdNr. 21. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 21-25   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET14%2Ehtm"   IV. Inhalt der Auflassung       1. Einigung über den Eigentumsübergang   2. Geltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze   3. Zustimmung zur Weiterverfügung HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET14%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 21-23   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET15%2Ehtm"   1. Einigung über den Eigentumsübergang.       Die Auflassung muss die Erklärung beider Vertragsteile enthalten, dass sie sich über den Übergang des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber einig sind. Die Wahl besonderer Formulierungen ist nicht vorgeschrieben,84 der Gebrauch festgelegter formalisierter Wortlaute für bestimmte Rechtsgeschäfte ist dem deutschen Recht fremd. Wie in RdNr. 20 dargelegt, ist nicht einmal ausdrückliche Erklärung der Auflassung notwendig, die Auslegung der abgegebenen Erklärungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die Auslegung formbedürftiger Erklärungen ohne Einschränkungen möglich.85 Die Auflassung kann zB darin liegen, dass der Veräußerer die Auflassung an den Erwerber erklärt und der Erwerber die Urkunde mitunterschreibt86 oder der Veräußerer die Eigentumsumschreibung bewilligt, der Erwerber sie beantragt.87 Zumindest durch Auslegung muss aber zu ermitteln sein, dass das Eigentum auf den Erwerber übertragen werden soll.88 Wenn keine Zweifel darüber bestehen, dass das Eigentum zuvor dem Veräußerer zustand, bringt dies die Feststellung, es solle nun dem Erwerber zustehen, deutlich genug zum Ausdruck.89 Der beiderseitige Antrag auf Grundbuchberichtigung ist dagegen regelmäßig weder als Auflassung auslegungsfähig noch umdeutbar, weil hier der Übertragungswille gerade fehlt.90 Ausnahmsweise kann aber auch hierin die Auflassung liegen.91 21   Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Bezeichnung des aufgelassenen Grundstücks92 und dessen möglicherweise erforderliche Ermittlung durch Auslegung. Mag auch insoweit eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung mit Rücksicht auf die Grundsätze des Grundbuchrechts den Grundbuchvollzug hindern (vgl. § 28 GBO), so führt dies doch nicht zur materiell-rechtlichen Unwirksamkeit der Auflassung.93 Ist der Notar dazu bevollmächtigt, kann er die Bezeichnung des aufgelassenen Grundbesitzes nach § 28 GBO nachholen.94 Auch ein realer Teil eines Grundstücks kann - unter entsprechender Bezeichnung oder Beschreibung95 - bereits vor amtlicher Vermessung (insoweit entgegen einer strengeren, vom BGH vertretenen Auffassung)96 und katastermäßiger Abschreibung aufgelassen werden, wenn auch die Umschreibung im Grundbuch erst danach möglich ist.97 Wenn eine ausreichend genaue Bezeichnung des aufzulassenden Grundstücksteils in der gemeinsam abgegebenen Auflassung möglich wäre, ist auch Klage auf Auflassung und Verurteilung möglich.98 Die grundbuchmäßige Bezeichnung des aufgelassenen Teilgrundstücks nach Vermessung bedarf nicht mehr der Auflassungsform. Auch eine Erklärung der Vertragsteile in der Form des § 29 GBO ist nicht mehr erforderlich, wenn die Übereinstimmung des vermessenen mit dem aufgelassenen Grundstück in grundbuchmäßiger Form - etwa durch Übereinstimmung der amtlichen Karte nach Vermessung mit dem der Auflassung zugrundeliegenden Lageplan - nachgewiesen werden kann.99 Die Erklärung eines Teils genügt (in der Form des § 29 GBO), wenn der übereinstimmende Wille des anderen Vertragsteils nachweisbar ist.100 Ist ein Grundstück, das in eine Flurbereinigung einbezogen wurde, aufgelassen und tritt vor der Umschreibung an seine Stelle das Ersatzgrundstück, so ist das Ersatzgrundstück aufgelassen; einer Berichtigung seiner Bezeichnung oder gar einer neuen Auflassung bedarf es nicht.101 Die gleichen Grundsätze gelten auch bei einem Grundstück im Umlegungsverfahren;102 ist zum Zeitpunkt der Auflassung durch die Bekanntmachung des unanfechtbar gewordenen (im Grundbuch allerdings noch nicht eingetragenen) Umlegungsplans das Ersatzgrundstück bereits an die Stelle des aufgelassenen Grundstücks getreten,103 so ist die Auflassungserklärung dahin auszulegen, dass sie sich auf das Ersatzgrundstück bezieht.104 22   Auch hinsichtlich der Angabe des Erwerbsverhältnisses bei mehreren Erwerbern gilt nichts von diesen allgemeinen Regeln Abweichendes,105 auch das Erwerbsverhältnis kann durch Auslegung ermittelt werden. Mag auch eine Auflassung für den Grundbuchvollzug ungeeignet sein, die das Erwerbsverhältnis nicht angibt - etwa bei mehreren Erwerbern nichts darüber sagt, ob sie als Miteigentümer zu - welchen? - Bruchteilen oder als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erwerben -, so ist sie doch materiell-rechtlich wirksam, wenn sich das Erwerbsverhältnis durch Auslegung ermitteln lässt. Auch die Umdeutung eines angegebenen Beteiligungsverhältnisses (das rechtlich ausgeschlossen ist) in ein anderes ist möglich, so bei Auflassung an Ehegatten „in Gütergemeinschaft“, die tatsächlich nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, in „Miteigentum je zur Hälfte“.106 Die Angabe des Erwerbsverhältnisses ist jedenfalls entbehrlich, Umschreibung im Grundbuch dennoch möglich, wenn es sich kraft Gesetzes ergibt.107 Das Gemeinschaftsverhältnis kann durch Bezugnahme auf das Erwerbsverhältnis im bereits beurkundeten oder gleichzeitig beurkundeten schuldrechtlichen Vertrag angegeben werden.108 Fehlt die Vereinbarung eines Gemeinschaftsverhältnisses oder soll sie nachträglich geändert werden, so kann dies nur durch Änderung der Auflassung zwischen beiden Vertragsteilen geschehen,109 durch die Erwerber alleine nur, wenn sie vom Veräußerer hierzu (ausdrücklich oder stillschweigend) bevollmächtigt wurden;110 die Erwerber können außerdem mit Ermächtigung des Veräußerers - von der regelmäßig auszugehen ist - an sich selbst in einem anderen Beteiligungsverhältnis auflassen.111 Die Erbengemeinschaft ist erwerbsfähig, an sie kann also aufgelassen werden, soweit sich der Erwerb auf den Nachlass bezieht (§ 2041; bei Erwerb mit Mitteln des Nachlasses112 oder auch bei Erwerb mit Mitteln der Erben, aber mit Bezug auf den Nachlass, etwa zur Arrondierung eines Nachlassgrundstücks).113 Auf Seiten der Veräußerer ist die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses dagegen stets entbehrlich. Handeln die Veräußerer, die die Auflassung erklären, aufgrund Vollmacht für andere Veräußerer mit, so muss sich der Wille, für die anderen mitzuhandeln, wenigstens stillschweigend aus der Auflassung ergeben, sonst ist nachträgliche Genehmigung der anderen Veräußerer erforderlich.114 23 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET15%2Ehtm" 84   AllgM; RGZ 141, 374; 152, 189; KG KGJ 24, A 231; HRR 1931 Nr. 1458. 85   Zur eingeschränkten Auslegung durch das Grundbuchamt s. BayObLG DNotZ 1995, 56, 58. 86   Kanzleiter MittBayNot 2001, 203 gegen BayObLG DNotZ 2001, 557 m. Anm. Reithmann = MittBayNot 2001, 202 = ZfIR 2001, 328. 87   RGZ 54, 378; BayObLG OLGRspr. 26, 33; KG KGJ 43, 200; JW 1921, 249; HRR 1936 Nr. 137. 88   Insoweit zu Recht OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 394. 89   AA OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 394, das an die Feststellung des Übertragungswillens zu hohe Anforderungen stellt. 90   Palandt/Bassenge RdNr. 11; Staudinger/Seufert (11. Aufl.) RdNr. 52; Fragen der Auslegung sind aber immer solche des einzelnen Falles, deshalb besteht kein Widerspruch zu Staudinger/Pfeifer RdNr. 41 (im Anschluss an Ertl in der Voraufl.). 91   KG Recht 1905 Nr. 1747. 92   S. OLG Darmstadt DNotZ 1936, 571; zur Bezeichnung eines in die Umlegung einbezogenen Grundstücks s. BayObLGZ 1980, 108 = Rpfleger 1980, 293. 93   Wohl strenger BayObLG DNotZ 1998, 820 und BayObLG DNotZ 1998, 752 zur Umdeutung. 94   BayObLG DNotZ 1983, 172; dazu genügt eine vom Notar unterzeichnete, mit dem Siegel versehene Urkunde, BGHZ 78, 36 = DNotZ 1981, 118; BayObLG DNotZ 1983, 172. 95   Für die notwendige Bestimmbarkeit gilt dasselbe wie zu § 311b; s. dazu dort RdNr. 64, 65, 67; materiell-rechtlich zu hohe Anforderungen stellen BGHZ 90, 323, 326 = NJW 1984, 1959; BayObLG NJW-RR 1986, 505, 506. 96   BGHZ 90, 323 lässt die Auflassung vor grundbuchamtlicher Teilung (entgegen der früheren, strengeren Rspr. BGHZ 37, 233) „jedenfalls dann“ zu, wenn bereits ein Veränderungsnachweis vorliegt; die Begründung (S. 326) deutet aber darauf hin, dass diese Voraussetzung nach Auffassung des BGH gegeben sein muss; vgl. ähnlich BayObLG NJW-RR 1986, 505, 506; aus BGH ZfIR 2002, 485 ergibt sich aber mittelbar, dass das Gericht die Auflassung der noch nicht vermessenen Teilfläche als wirksam ansieht. 97   RG DR 1941, 2196; BayObLG JW 1926, 258; BayObLGZ 1956, 410; 1962, 362, 371. 98   BGHZ 90, 323 = NJW 1984, 1959 = LM § 313 Nr. 14 m. Anm. Vogt lässt die Verurteilung vor grundbuchlich vollzogener Teilung „jedenfalls dann“ zu, wenn bereits ein Veränderungsnachweis vorliegt; anders früher BGHZ 37, 233 = NJW 1962, 1715; BGH WM 1978, 192, wonach Verurteilung zur Auflassung erst nach katastermäßiger Teilung möglich sei. 99   Zur nachträglichen Identifizierung des aufgelassenen Grundstücksteils nach Vermessung s. auch BGH WM 1971, 77; OLG Hamm DNotZ 1958, 643; LG Ellwangen BWNotZ 1977, 178; Haegele Rpfleger 1973, 272; Hieber DNotZ 1958, 644. 100   BayObLG NJW 1966, 600; BayObLGZ 1974, 112. 101   BayObLGZ 1972, 242. 102   BayObLGZ 1980, 108 = Rpfleger 1980, 293; s. dazu Grziwotz DNotZ 2003, 281 in der Anmerkung zu OLG Zweibrücken DNotZ 2003, 279. 103   Vgl. § 72 Abs. 1 S. 1 BauGB. 104   BayObLGZ 1980, 108 = Rpfleger 1980, 293. 105   AA die frühere Rspr. (inzwischen aufgelockert durch BGHZ 82, 346 = DNotZ 1982, 692 und bes. BayObLGZ 1983, 118 = DNotZ 1983, 754), die anscheinend strengere Maßstäbe anlegte, ausdrückliche Angabe des Erwerbsverhältnisses als Voraussetzung der Wirksamkeit der Auflassung verlangte, s. BayObLGZ 1975, 209; 1978, 335 = DNotZ 1979, 216; zur Diskussion der unterschiedlichen Auffassungen s. Staudinger/Pfeifer RdNr. 54; zur Auslegung s. BayObLG DNotZ 1978, 238 = MDR 1977, 1016; erklären die Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks, dass sie einem Dritten einen halben Miteigentumsanteil überlassen und an ihn auflassen, so hat diese Erklärung regelmäßig die nächstliegende Bedeutung, dass jeder Miteigentümer die Hälfte seines Miteigentumsanteils auf den Erwerber übertragen will (abw. früher BayObLGZ 1958, 196, 199 f.). 106   BayObLGZ 1983, 118 = DNotZ 1983, 754. 107   So bei der Gütergemeinschaft, s. RdNr. 10. 108   OLG Düsseldorf MittBayNot. 1977, 66. 109   BayObLG Rpfleger 1959, 128; BayObLGZ 1975, 209; BayObLG DNotZ 1979, 216 = Rpfleger 1979, 18; OLG Düsseldorf DNotZ 1979, 219 = Rpfleger 1979, 139; OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 204; OLG Hamm JMBlNRW 1964, 208; OLG Neustadt DNotZ 1965, 613; OLG Zweibrücken DNotZ 1965, 614. 110   S. auch OLG München HRR 1939 Nr. 1046. 111   OLG Köln Rpfleger 1980, 16. 112   BGH NJW 1968, 1824. 113   KG DNotZ 1944, 177; OLG Köln OLGZ 1965, 117 (str., s. 3. Aufl. § 2041 RdNr. 25). 114   S. RdNr. 18. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 24   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET16%2Ehtm"   2. Geltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze.       Alle allgemeinen Rechtsgrundsätze über Rechtsgeschäft und Vertrag, insbesondere über Geschäftsfähigkeit, Irrtum und Dissens sind anwendbar. Ging der Wille der Vertragsteile (zB über den Gegenstand der Auflassung) auseinander und ist die Erklärung objektiv mehrdeutig, so liegt ein versteckter Dissens vor,115 ist die Erklärung objektiv eindeutig, so gelten die Grundsätze über den Irrtum.116 Weichen grundbuchmäßige Bezeichnungen und Grundstück in der Natur voneinander ab, ist der Wille der Vertragsteile für den Inhalt der Auflassung maßgebend. Je konkreter die Vorstellungen über das Grundstück in der Natur waren, desto eher ist Auflassung des Grundstücks in der Natur erklärt.117 Bei beiderseits unbewusster falscher Erklärung („falsa demonstratio“) ist das beiderseits Gewollte maßgebend, die Auflassung materiell-rechtlich wirksam, wiederum unabhängig von der Frage, ob eine solche Auflassung zum Grundbuchvollzug führen kann.118 Die Bezeichnung des tatsächlich aufgelassenen Grundstücks bedarf nicht der Auflassungsform, Nachweis in grundbuchmäßiger Form (regelmäßig: Erklärung in der Form des § 29 GBO) reicht aus.119 Der Grundsatz, dass die falsa demonstratio bei der Auflassung nicht schadet, gilt in positiver wie negativer Richtung; ein nur versehentlich in der Auflassung miterwähntes Grundstück120 oder eine Teilfläche des in der Auflassung aufgeführten Grundstücks, die nicht aufgelassen werden sollte,121 sind daher nicht aufgelassen. 24 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET16%2Ehtm" 115   Vgl. RGZ 165, 199. 116   Diese Grundsätze gelten auch bei der Abweichung von Flächenangabe - bei Auflassung einer Teilfläche - und tatsächlicher Fläche, s. dazu BGH MDR 1967, 477. 117   S. RG Recht 1914 Nr. 627; so vor allem bei Besichtigung oder Ortskenntnis, OLG Oldenburg Recht 1920 Nr. 1220; OLG Hamm NJW-RR 1992, 152; dem Umstand, ob das Grundstück vom Erwerber zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage erworben wird, kommt als Gesichtspunkt für die Auslegung insofern Bedeutung zu, als bei Erwerb zur Eigennutzung die Vorstellungen über das Grundstück in der Natur häufig konkreter sein werden; für stärkere Bedeutung dieses Unterschieds Soergel/Stürner RdNr. 37. 118   HM; so der BGH seit BGHZ 87, 150 = DNotZ 1983, 618 (s. BGH ZfIR 2002, 160, 163) nach Zweifeln in BGHZ 74, 116 = NJW 1979, 1350; früher RGZ 133, 281; RG Recht 1913 Nr. 3110; BGH DNotZ 1966, 172; WM 1967, 701; OLG Nürnberg DNotZ 1966, 542; Hagen DNotZ 1984, 267, 283; aA Wieling AcP 172 (1972), 308, 310; ders. JZ 1983, 760; s. auch Bd. 2a § 311b RdNr. 67 m. Fn. 268. 119   Deshalb hat der Erwerber auch nur einen Anspruch auf Erteilung einer Identitätserklärung in der Form des § 29 GBO, nicht auf Auflassung (die Auflassung ist ja erklärt), BGH ZfIR 2002, 160. 120   BGH DNotZ 1966, 172; WM 1978, 194; Berichtigung durch formlose Aufhebung. 121   BGH ZfIR 2002, 485, 487. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 25   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET17%2Ehtm"   3. Zustimmung zur Weiterverfügung.       Zur Auslegung der Auflassung als Zustimmung zur Weiterverfügung über das Grundstück durch den Erwerber s. RdNr. 41. 25 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET17%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 26-30   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET18%2Ehtm"   V. Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung       1. Grundsatz, Allgemeines   2. Begriff der Bedingung und Zeitbestimmung   3. Hinausschieben des Grundbuchvollzugs; Sicherung des Veräußerers HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET18%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 26   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET19%2Ehtm"   1. Grundsatz, Allgemeines.       Die Auflassung ist bedingungs- und befristungsfeindlich. (Die Bedingungsfeindlichkeit gilt nur für die Auflassung selbst, nicht für eine Auflassungsvollmacht oder die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Auflassung.)122 Eine dennoch unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärte Auflassung ist nichtig. Wird die Auflassung gleichzeitig mit dem zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag abgegeben und enthält dieser einheitliche Vertrag eine Bedingung oder Zeitbestimmung (Rücktrittsrecht o.Ä., s. RdNr. 27) ohne ausdrückliche Bestimmung, dass sich diese nur auf den schuldrechtlichen Vertrag bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie sich auch auf die Auflassung erstreckt.123 Um mögliche Zweifel zu vermeiden, sollte eine andere Gestaltung gewählt oder ausdrücklich klargestellt werden, dass Bedingung bzw. Zeitbestimmung nicht für die Auflassung gelten. Die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung verhindert, die Auflassung durch Bedingungszusammenhang vom schuldrechtlichen Geschäft abhängig zu machen. Das schließt nicht aus, dass zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Geschäft eine Geschäftseinheit bestehen könnte (mit der Folge, dass sie in ihrer Wirksamkeit voneinander abhängen, § 139 BGB). Dem steht aber der Abstraktionsgrundsatz entgegen (s. 16 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/reference.asp?Y=400&W=MuekoBGB&DN=Einl_BGB_925" RdNr. ff.; § 873 RdNr. 24). 26 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET19%2Ehtm" 122   KG KGJ 53, 141; BGH WM 1966, 376. 123   KG DNotZ 1926, 51; BayObLG OLGRspr. 42, 161; dies soll nach BayObLG aaO im Zweifel der Fall ein, wenn ein Kaufvertrag aufschiebend bedingt für den Fall der Eheschließung des Käufers abgeschlossen wird. Bei einem Rücktrittsrecht ist nach OLG Düsseldorf JMBlNRW 1957, 160; OLG Oldenburg Rpfleger 1993, 330 im Zweifel anzunehmen, dass es sich nur auf den schuldrechtlichen Vertrag bezieht. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 27-28   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET20%2Ehtm"   2. Begriff der Bedingung und Zeitbestimmung.       Dem Sinn des § 925 Abs. 2 entsprechend, der mögliche Zweifel über die Wirksamkeit der Auflassung ausschließen möchte, ist es als unzulässige Beifügung einer Bedingung stets anzusehen, wenn die Wirksamkeit (oder Unwirksamkeit) der Auflassung vom möglichen Eintreten (oder Ausbleiben) eines künftigen Ereignisses, einschließlich der Erklärung eines Vertragsteils, abhängig ist. Unzulässig ist demnach die Beifügung auflösender oder aufschiebender Bedingungen, zB Auflassung für den Fall der Scheidung,124 auch wenn im gerichtlichen Vergleich erklärt und rechtskräftige Scheidung durch Urteil und Rechtsmittelverzicht noch im selben Termin folgt,125 oder Auflassung unter der Bedingung der Eheschließung126 oder Auflassung unter der Voraussetzung, dass das Grundgeschäft wirksam ist,127 und Befristungen, aber auch die Einräumung eines Rücktritts-128 oder Widerrufsrechts (anders, wenn sich Rücktritts- oder Widerrufsrecht nur auf das schuldrechtliche Grundgeschäft beziehen, s. RdNr. 26). Die Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich mit (befristetem) Widerrufsvorbehalt ist daher unwirksam.129 Der gleiche ungewisse Schwebezustand bestünde bei der Auflassung an einen vollmachtlosen Vertreter für eine noch nicht bestimmte Person; der vollmachtlose Vertreter kann deshalb die Auflassung für den erst noch zu Bestimmenden nicht rechtswirksam entgegennehmen.130 27   Rechtsbedingungen sind dagegen zulässig.131 So zB die Auflassung des Nichtberechtigten unter der Bedingung, dass der Berechtigte genehmigt,132 oder die (in Gründung befindliche) AG entsteht133 oder die Auflassung an künftige Ehegatten zum Gesamtgut der (ehevertraglich vereinbarten, mit der Eheschließung eintretenden) Gütergemeinschaft134 oder an Ehegatten als Miteigentümer je zur Hälfte, hilfsweise zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, falls sie bis zur Eigentumsumschreibung Gütergemeinschaft vereinbaren.135 Unzulässig ist es aber, die Rechtsbedingungen zur echten rechtsgeschäftlichen Bedingung zu erheben,136 wenn etwa bei der Auflassung durch den Nichtberechtigten die Genehmigung des Berechtigten zur rechtsgeschäftlichen Bedingung erhoben wird und die anderen Möglichkeiten des § 185 Abs. 2, die zur Wirksamkeit führen, ausgeschlossen werden.137 28 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET20%2Ehtm" 124   OLG Stuttgart Justiz 1967, 218. 125   BayObLGZ 1972, 257 = NJW 1972, 2131; s. auch Schmidt SchlHA 1980, 81; Wichers SchhlHA 1980, 124. 126   AA BGH LM § 1477 Nr. 1 = NJW 1952, 1330, 1331: (Auflassung unter der) Bedingung des Eintritts der Errungenschaftsgemeinschaft unter Verlobten sei bloße Rechtsbedingung. 127   HM, OLG Celle DNotZ 1974, 731; BayObLG Rpfleger 1969, 48. 128   Übereinstimmend Soergel/Stürner RdNr. 39 gegenüber frühere Auffassung. 129   OLG Celle DNotZ 1957, 660; Walchshöfer NJW 1973, 1103; ebenso Soergel/Stürner RdNr. 39; anders Soergel/Baur (11. Aufl.) RdNr. 42; BVerwG NJW 1995, 2179, 2180. 130   BayObLGZ 1983, 275 = DNotZ 1984, 180. 131   BGH NJW 1952, 1330; BayObLG NJW 1972, 2131; vgl. dazu Egert, Die Rechtsbedingung im System des bürgerlichen Rechts, 1974, § 158 RdNr. 54 ff. 132   KG RJA 2, 85; 2, 251. 133   OLG Colmar OLGRspr. 6, 486 (Grenzfall). 134   BGH LM § 1477 Nr. 1 = NJW 1952, 1330 (im konkreten Fall Errungenschaftsgemeinschaft). 135   Richtigerweise ist die Auflassung als solche in diesem Falle nicht bedingt, s. RdNr. 10. 136   KG KGJ 36, A 194, 198. 137   KG KGJ 36, A 194, 198. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 29-30   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET21%2Ehtm"   3. Hinausschieben des Grundbuchvollzugs; Sicherung des Veräußerers.       Vereinbarungen über das Hinausschieben des Grundbuchvollzugs der (unbedingten) Auflassung sind möglich.138 So ist es zB zulässig, den Vollzug der Auflassung nach § 16 Abs. 2 GBO vom gleichzeitigen Vollzug einer anderen Eintragung - Kaufpreisresthypothek, Nießbrauch, Reallast, Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Veräußerers - ausdrücklich oder stillschweigend abhängig zu machen.139 Ein solcher Vorbehalt ist bei der Bestellung von Rechten zugunsten des Veräußerers zweckmäßig, wird sich oft auch ohne ausdrückliche Erklärung durch Auslegung ermitteln lassen und macht die Beifügung einer unzulässigen Bedingung bei der Auflassung entbehrlich (im Zweifel ist deshalb ein solcher Vorbehalt, nicht eine unzulässig bedingte Auflassung anzunehmen, wenn für den Veräußerer ein Recht bestellt wurde).140 Wird die Eintragung des Rechts nachträglich unmöglich, die gleichzeitig mit der Auflassung vollzogen werden sollte - zB bei Tod des Nießbrauchers -, hängt die Bedeutung des Vorbehalts vom durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsteile ab.141 29   Str. ist, ob der Erwerber wirksam auf sein Recht verzichten kann, den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zu stellen, wodurch sich der Verkäufer praktisch trotz unbedingter Auflassung das Eigentum vorbehalten kann.142 Ebenfalls umstr. ist, ob der Verkäufer die Auflassung erklären, die Bewilligung der Eigentumsumschreibung aber zurückstellen kann, womit ebenfalls ein „Eigentumsvorbehalt“ für den Veräußerer erreicht würde:143 in welchem Verhältnis steht § 20 GBO zu § 19 GBO?144 Schließlich kann die Auflassung erklärt, gleichzeitig aber nach § 51 BeurkG bestimmt werden, dass von ihr keine Ausfertigung (oder beglaubigte Abschrift?)145 erteilt wird, mit der die Auflassung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss, so dass damit die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch verhindert wird (zB Bestimmung nach § 51 BeurkG, von dem Kaufvertrag mit Auflassung bis zu einer Mitteilung des Verkäufers an den Notar, dass der Kaufpreis bezahlt ist, zunächst nur auszugsweise Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne die Auflassung zu erteilen).146 Alle diese Gestaltungen werden vorgeschlagen, um den Verkäufer eines Grundstücks davor zu schützen, dass das Eigentum vor Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht. Soweit sie rechtlichen Zweifeln begegnen, sollten sie schon deshalb nicht gewählt werden. Darüber hinaus sind nach der - abzulehnenden147 - Rechtsprechung des BGH148 nach jeder Auflassung, auch wenn der Grundbuchvollzug hinausgeschoben ist, Änderungen des Kaufvertrages formlos möglich, was dem Schutzzweck des § 311b (einschließlich der Vermeidung unnötiger Zweifel und Streitigkeiten)149 zuwiderläuft und deshalb unerwünscht sein muss. Die richtige Gestaltung zum Schutz des Verkäufers vor dem Verlust des Eigentums am Grundstück vor Zahlung des Kaufpreises, die keinerlei Zweifel hervorruft, ist es deshalb, in solchen Fällen entsprechend dem Abstraktionsprinzip die Auflassung nicht im Kaufvertrag, sondern erst dann zu erklären, wenn der Kaufpreis bezahlt ist.150 30 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET21%2Ehtm" 138   BGH LM Nr. 3; OLG Düsseldorf NJW 1954, 1041; OLG Hamm Rpfleger 1975, 250. 139   KG KGJ 43, 200; JFG 1, 337. 140   S. OLG Saarbrücken JBlSaar 1967, 164. 141   S. OLG Hamm DNotZ 1973, 615: im konkreten Fall mit dem Ergebnis, dass der Vorbehalt wegfällt. 142   Dafür OLG Hamm DNotZ 1975, 686 = Rpfleger 1975, 250; dagegen Ertl DNotZ 1975, 644. 143   S. dazu umfassend Weser MittBayNot. 1993, 253. 144   S. zum Meinungsstand Weser MittBayNot. 1993, 254 f. m. zahlr. Nachw.; Brambring, FS Hagen, 1999, S. 251, 270; Demharter GBO § 20 RdNr. 2. 145   S. Schmidt DNotZ 1992, 265 f. 146   RG JW 1926, 1987; Schmidt DNotZ 1992, 265 f.; Albrecht in Reithmann/Albrecht, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, RdNr. 506 ff. 147   Bd. 2a § 311b RdNr. 59. 148   BGH NJW 1985, 266 = LM § 313 Nr. 103 = DNotZ 1985, 284 m. abl. Anm. v. Kanzleiter. 149   S. Kanzleiter DNotZ 1998, 954, 955 f. 150   AA OLG Frankfurt DNotZ 1990, 672 und OLG Düsseldorf DNotZ 1990, 674 m. abl. Anm. Schmitz-Valckenberg wegen der damit verbundenen höheren Kostenbelastung; der Gesichtspunkt einer - geringfügig - höheren Kostenbelastung muss aber hinter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Verfahrensweise zurücktreten; ausführlich Kanzleiter DNotZ 1996, 235. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 31-46   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET22%2Ehtm"   VI. Wirkungen der Auflassung       1. Eigentumsübergang   2. Bindung an die Auflassung   3. Rechtsstellung des Auflassungsempfängers, Anwartschaftsrecht   4. Rechte des Eigentümers bei rechtsgrundloser Auflassung   5. Weiterbestehen des schuldrechtlichen Anspruchs, Erfüllung der Verpflichtungen aus dem schuldrechtlichen Geschäft   6. Weiterverfügung über das Grundstück durch den Erwerber   7. Gesamtrechtsnachfolge   8. Weitere Wirkungen HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET22%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 31   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET23%2Ehtm"   1. Eigentumsübergang.       Wichtigste Wirkung der Auflassung ist, dass sie, zusammen mit der Umschreibung im Grundbuch, zum Übergang des Grundstückseigentums führt. Die Eintragung im Grundbuch folgt in der Regel der Auflassung nach, kann ihr aber auch - etwa nach zunächst unwirksamer, später wiederholter Auflassung - vorausgehen.151 Bei Umschreibung des falschen Grundstücks, gleichgültig, ob schon in der Auflassung oder erst vom Grundbuchamt verwechselt, geht das Eigentum nicht über. Eine falsa demonstratio hindert daher nicht die Wirksamkeit der Auflassung, aber bei falscher Umschreibung den Übergang des Eigentums.152 Bei Verwechslung zweier gleichzeitig an zwei verschiedene Käufer aufgelassenen Grundstücken, erwirbt keiner das Eigentum. Beide haben nur Ansprüche gegen den Veräußerer, nicht gegen den jeweils anderen Käufer; ein Anwartschaftsrecht, das Grundlage eines Bereicherungsanspruchs sein könnte, hat kein Käufer erworben, weil der Umschreibungsantrag nicht hinsichtlich des richtigen Grundstücks gestellt war.153 31 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET23%2Ehtm" 151   KG JFG 4, 329 = HRR 1925 Nr. 1223. 152   RGZ 133, 279. 153   AA RGZ 112, 268, das einen Bereicherungsanspruch gegen den jeweils anderen, aufgrund Verwechslung eingetragenen Käufer zubilligt; auch ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung am richtigen Grundstück, der ebenfalls zu einem Anwartschaftsrecht führen könnte, scheidet nach der Sachlage aus. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 32-34   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET24%2Ehtm"   2. Bindung an die Auflassung.       Die Auflassung ist nicht schon aufgrund ihrer bloßen Abgabe vor der zuständigen Stelle,154 wohl aber mit ihrer notwendigerweise erfolgenden Beurkundung,155 nach § 873 Abs. 2 einseitig nicht widerruflich. Dies gilt selbst dann, wenn der Veräußerer vom Grundgeschäft zurückgetreten ist156 oder Klage auf Rückgewähr der Auflassung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung erhoben hat.157 32   Durch Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber kann die Auflassung jederzeit bis zur Umschreibung des Eigentums aufgehoben werden (danach ist die Rückübertragung des Eigentums nur noch aufgrund erneuter gegenläufiger Auflassung und Umschreibung möglich). Die Aufhebung der Auflassung bedarf materiell-rechtlich keiner Form158 (zur Formbedürftigkeit der Verpflichtung zur Aufhebung des Anwartschaftsrechts des Auflassungsempfängers nach Stellung des Eintragungsantrages nach § 311b s. dort RdNr. 16). Ist die Auflassung aufgehoben, muss der Nachweis dessen gegenüber dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden, um den Vollzug zu verhindern. Denn da die Auflassung Voraussetzung der Eigentumsumschreibung ist, muss diese unterbleiben, wenn das Grundbuchamt - auf welchem Wege auch immer - vom Wegfall der Auflassung Kenntnis erlangt.159 33   Trotz Unwiderruflichkeit ist der Erwerber vor einem Wegfall der Verfügungsbefugnis und vor widersprechenden Verfügungen des Veräußerers (weil die Auflassung keine Verfügungsbeschränkung bewirkt)160 durch die Auflassung allein nicht gesichert. Der Veräußerer kann dennoch über den Grundbesitz zugunsten Dritter verfügen, Belastungen vornehmen, dasselbe Grundstück an einen Dritten auflassen, der mit der Umschreibung das Eigentum erlangt;161 nicht aufgrund der Auflassung, nur aufgrund der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Beziehungen kann die Auflassung an den Dritten bei arglistigem Zusammenwirken wegen Verstoßes gegen § 138 nichtig oder das Eigentum nach § 826 zu übertragen sein. Eine widersprechende Verfügung des Veräußerers zugunsten eines Dritten kann den Eigentumserwerb des Auflassungsempfängers nicht mehr gefährden, wenn von ihm Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf ihn zuvor beim Grundbuchamt gestellt wurde (§ 17 GBO). Ist zugunsten des Erwerbers eine Vormerkung zur Sicherung seines schuldrechtlichen Erwerbsanspruchs im Grundbuch eingetragen (oder beantragt), ist der Erwerber ebenfalls vor widersprechenden Verfügungen des Veräußerers geschützt (§ 883 Abs. 2). Ist der Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt gestellt, so hindert der danach erfolgte Wegfall der Verfügungsbefugnis des Veräußerers den Eigentumsübergang nicht mehr (§ 878; s. dort RdNr. 19 ff.); zum Schutz durch den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung s. § 883 RdNr. 11 ff., § 878 RdNr. 16. 34 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET24%2Ehtm" 154   Bassenge Rpfleger 1977, 8; Medicus DNotZ 1990, 275, 279; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 50; Palandt/Bassenge RdNr. 22; Staudinger/Pfeifer RdNr. 111; aA BayObLGZ 1957, 229; Jauernig RdNr. 16; RGRK/Augustin RdNr. 28; Soergel/Stürner RdNr. 42; Staudinger/Ertl (12. Aufl.) RdNr. 111 unter ausführlicher Erörterung, die die Auffassung vertreten, die Auflassung sei schon mit ihrer Abgabe unwiderruflich; in ihren praktischen Auswirkungen unterscheiden sich beide Auffassungen freilich im Regelfall nicht. 155   S. RdNr. 16. 156   BayObLG Recht 1911 Nr. 3188. 157   RGZ 111, 101. 158   KG JFG 2, 319; HRR 1930 Nr. 42; BayObLGZ 1954, 147; OLG Frankfurt HEZ 2, 184. 159   BayObLGZ 1967, 13 = NJW 1967, 1283. 160   BGHZ 45, 186, 190; 49, 197, 200; RGZ 55, 340, 341. 161   Das Grundbuchamt kann auch bei Kenntnis der Auflassung die Eintragung der Verfügung zugunsten eines Dritten nicht ablehnen, BayObLGZ 44, 140; BayObLG Rpfleger 1983, 249 = DNotZ 1984, 379. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 35-41   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET25%2Ehtm"   3. Rechtsstellung des Auflassungsempfängers, Anwartschaftsrecht.       Mit der Auflassung erlangt der Erwerber bereits eine in gewissem Maße gesicherte Rechtsstellung und ist in der Lage, aufgrund seines einseitigen Antrages das Eigentum im Grundbuch auf sich umschreiben zu lassen. Seine Rechtsstellung ist nicht notwendig, aber regelmäßig - bei nicht mehr widerruflicher Auflassung - vom Veräußerer einseitig nicht mehr entziehbar. Sie ist noch kein dingliches Anwartschaftsrecht,162 da sie noch durch widersprechende Verfügung des Veräußerers und Verlust seiner Verfügungsbefugnis gefährdet ist, und auch noch nicht durch § 823 Abs. 1 geschützt.163 Sie gewährt kein Recht zum Besitz.164 Die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers ist bereits übertragbar,165 nach überwiegender Meinung in der Form des § 925,166 verpfändbar und pfändbar,167 nach überwiegender Meinung ebenso wie das Anwartschaftsrecht nach § 857 ZPO.168 Der überwiegenden Meinung zur Form der Abtretung und Pfändung ist zuzustimmen, da schon die Rechtsstellung aufgrund der Auflassung einem dinglichen Recht näher steht als einem bloß schuldrechtlichen Anspruch. 35   Vor widersprechenden Verfügungen zugunsten Dritter oder dem Wegfall der Verfügungsbefugnis des Veräußerers ist der Erwerber geschützt, wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt wurde (§ 878, § 17 GBO). Damit erlangt die Rechtsstellung des Erwerbers bereits eine Bestandskraft, die der des Eigentümers nahekommt. Nach überwiegender Meinung169 ist die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers, jedenfalls nach Sicherung vor widersprechenden Verfügungen des Eigentümers, bereits in ähnlicher Weise zu schützen und auch sonst rechtlich zu behandeln wie das Grundstückseigentum selbst. Entsprechend der in der Rechtslehre entwickelten, von der Rspr. akzeptierten Auffassung wird diese Rechtsposition als „Anwartschaftsrecht“170 bezeichnet und als dem Vollrecht Eigentum ähnlichen Recht, wenn auch als Minus gegenüber dem Vollrecht aufgefasst. 36   Umstritten ist, von welchem Zeitpunkt an der Auflassungsempfänger das Anwartschaftsrecht erlangt. Nach einer verbreiteten Auffassung171 entsteht es bereits mit der Auflassung (wobei Grundlage eines Anwartschaftsrechts nur eine Auflassung sein kann, deren Grundbuchvollzug nicht wie in RdNr. 30 dargelegt ausgesetzt ist). Zusätzlich ist aber ein Tatbestand zu fordern, der den Auflassungsempfänger vor einem Entzug seiner Rechtsstellung durch widersprechende Verfügung des Eigentümers oder Wegfall der Verfügungsbefugnis sichert. Dies ist der Fall, wenn der Auflassungsempfänger Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt gestellt hat.172 Die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers ist aber auch dann vor Entzug durch widersprechende Verfügung des Eigentümers oder Wegfall seiner Verfügungsbefugnis gesichert, wenn zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist (konsequent genügt der Antrag auf Eintragung der Vormerkung).173 Auch in diesem Falle ist dem Auflassungsempfänger daher ein Anwartschaftsrecht zuzubilligen,174 wenn man - zurecht - als entscheidendes Kriterium für das Anwartschaftsrecht die gesicherte Rechtsposition des Auflassungsempfängers ansieht, die durch den Veräußerer nicht einseitig zerstört werden kann, und nicht verlangt, dass der Eigentumserwerb des Anwartschaftsberechtigten „automatisch“, von Dritten, insbesondere dem Veräußerer nicht mehr beeinflussbar, eintritt.175 Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn eine der Voraussetzungen für seine Entstehung wegfällt, wenn etwa die Auflassung aufgehoben wird oder der Eintragungsantrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.176 37   Das Anwartschaftsrecht wird im Verhältnis zu Dritten rechtlich entsprechend dem Eigentum behandelt. Es genießt den Schutz des § 823 Abs. 1177 und des § 826.178 Gegenüber Dritten hängt der Schutz des Anwartschaftsrechts nicht davon ab, dass sie von Auflassung und Eintragungsantrag Kenntnis haben.179 Ein Recht zum Besitz begründet auch das Anwartschaftsrecht nicht,180 das Besitzrecht steht vielmehr dem Eigentümer, dem Erwerber uU nach dem schuldrechtlichen Grundgeschäft zu. 38   Das Anwartschaftsrecht ist vererblich und (ohne Zustimmung des Eigentümers)181 übertragbar, in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Vollrecht ist Auflassung nach § 925 erforderlich (hM); die Umschreibung als Übertragungserfordernis scheidet der Natur der Sache nach als Übertragungsvoraussetzung aus, Stellung des Antrags auf Eintragung bzw. Umschreibung der Auflassungsvormerkung bzw. auf Eigentumsumschreibung zugunsten des Erwerbers des Anwartschaftsrechts ist aber als minus zur Umschreibung zu fordern.182 Erklärt der Auflassungsempfänger vor Eigentumsumschreibung auf ihn die Auflassung an einen Dritten, kann dies die Abtretung des Anwartschaftsrechtes bedeuten. Der Eintritt von Verfügungsbeschränkungen oder der Insolvenz beim Eigentümer schadet nach Stellung des Antrages zugunsten des Auflassungsempfängers auf Umschreibung nicht mehr (§ 878);183 nach wirksamer Abtretung schadet deren Eintritt beim Auflassungsempfänger und Zedenten nicht mehr.184 Gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen.185 Da der Erwerber des Anwartschaftsrechts die Rechtsstellung des Auflassungsempfängers vollständig übernimmt, kann er die Umschreibung des Eigentums unmittelbar auf sich beantragen.186 39   Das Anwartschaftsrecht ist verpfändbar.187 Da die Verpfändung wie beim Vollrecht Eigentum durch Bestellung eines Grundpfandrechts ausscheidet, erfolgt sie nach § 1274 Abs. 1 in der Form des § 925.188 Zusätzlich zur Einigung über die Verpfändung ist als minus zur Eintragung (vgl. RdNr. 39) die Stellung des Antrags beim Grundbuchamt auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 1287 (wenn das Anwartschaftsrecht durch Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung entstanden ist) oder auf Eintragung des Verpfändungsvermerks189 erforderlich, wenn das Anwartschaftsrecht aufgrund des Antrags auf Eintragung einer Vormerkung für den Auflassungsempfänger besteht.190 Schließlich ist das Anwartschaftsrecht auch pfändbar, entsprechend § 857 ZPO. Zustellung an den Auflassungsempfänger genügt.191 Mit der Umschreibung des Eigentums auf den Auflassungsempfänger - die der Gläubiger herbeiführen kann - erlangt er eine Sicherungshypothek.192 Durch den Untergang des Anwartschaftsrechts (s. RdNr. 37 aE) erlischt zwar das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht, nicht aber an der weiter bestehenden Rechtsstellung des Erwerbers aufgrund der Auflassung, die im Zweifel als mitge- oder verpfändet anzusehen ist.193 40   Das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist von dessen schuldrechtlichem Anspruch auf Eigentumsverschaffung aufgrund des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts zu unterscheiden, der bis zur Eigentumsumschreibung trotz Auflassung weiterbesteht.194 Beide Rechte stehen dem Erwerber unabhängig voneinander zu. Wie über das Anwartschaftsrecht kann er auch über den schuldrechtlichen Anspruch verfügen.195 Dessen Abtretung ist formfrei,196 die Verpfändung erfolgt nach §§ 1273 ff., 1279 ff.197 (also formfrei; Anzeige an den Veräußerer nach § 1280 ist aber erforderlich), die Pfändung nach §§ 829 ff. ZPO (also durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Veräußerer). Über den schuldrechtlichen Anspruch und das Anwartschaftsrecht kann auch gleichzeitig zugunsten desselben Berechtigten verfügt werden. Umdeutung einer nicht formgerechten Verfügung über das Anwartschaftsrecht in eine Verfügung über den schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch ist möglich. 41 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET25%2Ehtm" 162   AA BayObLGZ 1972, 242; Hoche NJW 1955, 652. 163   BGHZ 45, 186 = NJW 1966, 1019. 164   OLG Celle NJW 1958, 870 m. Anm. Hoche. 165   KG JFG 4, 339. 166   AA Vollkommer Rpfleger 1969, 409 Fn. 68. 167   S. BGH Rpfleger 1975, 432. 168   S. Soergel/Stürner RdNr. 45; Staudinger/Pfeifer RdNr. 130 f., jeweils m. weit. Nachw.; aA Medicus DNotZ 1990, 271, 283 ff. (nur Pfändung des schuldrechtlichen Anspruchs nach § 848 ZPO möglich). 169   AA Hieber DNotZ 1959, 350; Kuchinke JZ 1964, 145; Löwisch/Friedrich JZ 1972, 302; Medicus DNotZ 1990, 275, 288 f.; ders. § 20 II 2; E. Wolf § 10 B IIIb; kritisch auch Dieckmann, FS Schiedermair, 1976, S. 93; § 873 RdNr. 43 (Wacke). 170   Gegen ein solches Anwartschaftsrecht § 873 RdNr. 43 (Wacke) m. zahlr. Nachw.; s. außerdem die Nachw. in Fn. 169. Zutreffend ist, dass aus der Bezeichnung einer Rechtsposition als „Anwartschaft“ oder „Anwartschaftsrecht“ keine Schlüsse auf irgendwelche rechtliche Konsequenzen gezogen werden dürfen. Umgekehrt sollte aber die Bezeichnung als „Anwartschaftsrecht“ nur gewählt werden, wenn eine bestimmte rechtliche Behandlung dieser Rechtsposition gerechtfertigt ist. 171   BayObLG Rpfleger 1972, 16; 1972, 366; Hoche NJW 1955, 652; Meikel/Lichtenberger GBO § 20 RdNr. 288; Soergel/Stürner RdNr. 45; s. auch Wolf/Raiser § 61 II. 172   BGHZ 45, 186 = NJW 1966, 1019; BGHZ 49, 197 = NJW 1968, 493m. zahlr. Nachw.; BGHZ 106, 108 = NJW 1989, 1093 = LM GBO § 79 Nr. 7; Vollkommer Rpfleger 1969, 409, 414; 1972, 18; Demharter GBO Anh. zu § 26 RdNr. 53; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 56. 173   OLG Düsseldorf DNotZ 1981, 130 = Rpfleger 1981, 199m. abl. Anm. Eickmann. 174   BGHZ 83, 395 = DNotZ 1982, 619 mit zust. Anm. Ludwig; OLG Düsseldorf 1981, 130 = Rpfleger 1981, 199 m. abl. Anm. Eickmann; OLG Hamm NJW 1975, 879; Bergermann MittRhNotK 1969, 687; Lohr, Das Anwartschaftsrecht aus der Auflassung unter besonderer Berücksichtigung der Vormerkung zugunsten und zu Lasten des Auflassungsempfängers, Diss. Köln 1966; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 55; Palandt/Bassenge RdNr. 25; RGRK/Augustin RdNr. 84; in diese Richtung weisend auch BayObLGZ 1971, 307; LG München II Rpfleger 1969, 425. 175   Ist der Antrag auf Umschreibung des Eigentums noch nicht gestellt, kann bei Insolvenz des Veräußerers die Auflassung nicht mehr zum Eigentumsübergang führen; darauf und darauf, dass ein solches an die Vormerkung angeknüpftes und damit akzessorisches Anwartschaftsrecht ein Widerspruch in sich sei, weist Kuntze/Ertl/Hermann/Eickmann Grundbuchrecht Einl. RdNr. M 19 hin; abgelehnt wird ein solches Anwartschaftsrecht auch von Eickmann Rpfleger 1981, 200; Münzberg, FS Schiedermair, 1976, S. 455 ff.; Reinicke/Tiedtke NJW 1982, 2281, 2285; Vollkommer Rpfleger 1969, 409, 414; 1972, 18; Wacke § 873 RdNr. 43. 176   BGH Rpfleger 1975, 432. 177   BGHZ 49, 197, 201 = NJW 1968, 493; vgl. auch BGHZ 45, 186; aA Dieckmann, FS Schiedermair, 1976, S. 108; § 873 RdNr. 43. 178   So auch Wacke und Dieckmann (Fn. 177). 179   AA Röwer NJW 1961, 539, allerdings in Auseinandersetzung mit der Auffassung, die das Anwartschaftsrecht bereits mit der Auflassung zubilligt; aA Palandt/Bassenge RdNr. 28: arg. § 892 Abs. 1 S. 2. 180   OLG Celle NJW 1958, 870 m. Anm. Hoche. 181   BGHZ 49, 197 = NJW 1968, 493. 182   AA die hM, die die Auflassung genügen lässt, wie hier Schneider MDR 1994, 1057, 1060, 1062. 183   War das Anwartschaftsrecht durch Auflassung und Vormerkung entstanden, kann der Berechtigte bei Insolvenz des Eigentümers jederzeit die Wiedereinräumung durch erneute Auflassung verlangen. 184   S. dazu auch Haegele BWNotZ 1971, 1. 185   Raiser, Dingliche Anwartschaften, S. 36. 186   BGHZ 49, 197 = NJW 1968, 493. 187   S. § 1274 RdNr. 37 ff. 188   AA Köbl DNotZ 1983, 207, 214 f. 189   S. LG München II Rpfleger 1969, 425; Vollkommer Rpfleger 1969, 411. 190   AA § 1274 RdNr. 25 (Damrau). 191   BGHZ 49, 197 = NJW 1968, 493; str. 192   BGHZ 49, 197 = NJW 1968, 493. 193   BGH Rpfleger 1975, 432; s. dazu auch Münzberg, FS Schiedermair, 1976, S. 439. 194   S. KG DNotZ 1971, 418: der schuldrechtliche Anspruch ist auch noch vormerkbar. 195   Vgl. iE Vollkommer Rpfleger 1969, 409. 196   AllgM: s. BayObLG MDR 1977, 50; ebenso auch die Verpflichtung zu seiner Abtretung, s. Bd. 2a § 311b RdNr. 16. 197   S. § 1274 RdNr. 29 ff. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 42   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET26%2Ehtm"   4. Rechte des Eigentümers bei rechtsgrundloser Auflassung.       Die Rechtsstellung des Erwerbers aufgrund der Auflassung kann der Veräußerer kondizieren, wenn er rechtsgrundlos aufgelassen hat. Den Eigentumserwerb kann er bis zur Umschreibung durch Erwerbsverbot - erlassen durch einstweilige Verfügung - verhindern. 42 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET26%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 43   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET27%2Ehtm"   5. Weiterbestehen des schuldrechtlichen Anspruchs, Erfüllung der Verpflichtungen aus dem schuldrechtlichen Geschäft.       Mit der Auflassung erlischt der Anspruch aus dem schuldrechtlichen Vertrag noch nicht; er kann auch noch abgetreten und vorgemerkt werden (s. RdNr. 41).198 Der Veräußerer schuldet aufgrund des schuldrechtlichen Geschäfts die Vornahme aller Handlungen und die Abgabe aller Erklärungen, die von seiner Seite zum Eigentumsübergang erforderlich sind, und die Erfüllung tritt erst mit dem Eigentumsübergang ein.199 Auch der Käufer eines Grundstücks erfüllt seine Käuferpflicht nicht vollständig - vor allem iS von § 103 InsO - ohne Entgegennahme der Auflassung,200 andererseits aber auch nicht durch Entgegennahme der Auflassung allein: er muss zur Erfüllung seiner Käuferpflichten auch alle anderen Maßnahmen getroffen haben, die zum Übergang des Eigentums erforderlich sind.201 43 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET27%2Ehtm" 198   BGH NJW 1994, 2947 = DNotZ 1995, 47. 199   3. Aufl. § 433 RdNr. 56. 200   BGH NJW 1972, 875, s. Bähr JuS 1972, 476. 201   ZB muss er die Grunderwerbsteuer bezahlt haben (vgl. Kanzleiter DNotZ 1985, 285, 287).   BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 44   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET28%2Ehtm"   6. Weiterverfügung über das Grundstück durch den Erwerber.       Inwieweit der Veräußerer mit der Erklärung der Auflassung seine Einwilligung zur weiteren Verfügung über das Grundstück durch den Erwerber zugunsten eines Dritten erteilt hat (§ 185), ist durch Auslegung der Auflassung zu ermitteln. Da für den Veräußerer typische Interessenslagen bestehen, lassen sich für die Auslegung allgemeine Grundsätze aufstellen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Veräußerer das Eigentum mit der (nicht nach RdNr. 30 „eingeschränkten“) Auflassung aus der Hand gegeben hat, so dass darin sein grundsätzliches Einverständnis zu Verfügungen liegt, die der Eigentümer treffen kann, sofern dadurch seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Deshalb muss in der Auflassung die Zustimmung des Eigentümers zur Weiterveräußerung und zur Auflassung durch den Erwerber an einen Dritten202 gesehen werden. Ihr kann dagegen seine Zustimmung zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung (zu seinen Lasten als Nocheigentümer) zugunsten des Dritterwerbers203 und zu allen anderen Grundstücksbelastungen204 (auch nach Kaufpreiszahlung) nicht ohne weitere, für die Zustimmung sprechende Umstände entnommen werden, weil er dadurch mit zusätzlichen Rechtspflichten belastet würde - zB der Pflicht zur ranggerechten Erfüllung der Vormerkung, den Pflichten des Eigentümers gegenüber dem Gläubiger bei Grundpfandrechten -, die über die bloße, von ihm bereits vollzogene Weggabe des Grundstückseigentums hinausgingen. In der Auflassung liegt jedenfalls dann nicht die Einwilligung zu weiteren Verfügungen des Erwerbers vor Eigentumsumschreibung, wenn durch die Verfügung ein dem Verkäufer eingeräumtes Recht (im konkreten Fall: Rückauflassungsvormerkung) vereitelt würde, weil es nicht bereits vorher eingetragen war,205 oder - darüber hinaus - wenn der Erwerb durch den Dritten einer vertraglichen Zweckbestimmung zuwiderliefe.206 Wenn der Vollzug der Auflassung in der in RdNr. 29 dargestellten Weise von einem Vorbehalt abhängig war, darf durch die Verfügung des Erwerbers die Sicherung des Veräußerers durch den Vorbehalt nicht beeinträchtigt werden.207 44 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET28%2Ehtm" 202   S. nur BGHZ 106, 108, 112 = DNotZ 1990, 289. Die Umschreibung kann daher unmittelbar auf den Dritten erfolgen KG KGJ 47, 159. Gegen die Annahme, die Auflassung enthalte regelmäßig die Ermächtigung zur Weiterveräußerung, Schneider MDR 1994, 1057, 1058 f. m. zahlr. Nachw. 203   BayObLG DNotZ 1973, 298; s. dazu auch BayObLGZ 1972, 400; LG Mönchengladbach DNotZ 1971, 669; Müller KTS 1960, 81; Lohr, Das Anwartschaftsrecht aus der Auflassung unter besonderer Berücksichtigung der Vormerkung zugunsten und zu Lasten des Auflassungsempfängers, Diss. Köln 1966, S. 96. 204   Zur Belastung mit Grundpfandrechten s. BayObLGZ 1970, 254 = NJW 1971, 1140 m. Anm. Wolfsteiner. 205   BGH DNotZ 1998, 281; OLG Düsseldorf 1980, 343. 206   BGH DNotZ 1998, 281. 207   S. KG JFG 2, 316. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 45   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET29%2Ehtm"   7. Gesamtrechtsnachfolge.       Die Rechte und Pflichten aus der Auflassung gehen beim Tod eines Vertragsteils auf dessen Erben über. Die Auflassung des Eigentümers bleibt deshalb auch nach seinem Tode wirksam;208 der Erwerber kann die Eigentumsumschreibung herbeiführen. Das Gleiche gilt bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft nach der Auflassung eines Grundstücks, das einem Ehegatten gehörte.209 45 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET29%2Ehtm" 208   KG HRR 1936, Nr. 361. 209   Böhringer BWNotZ 1983, 133. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 46   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET30%2Ehtm"   8. Weitere Wirkungen.       Zu den weiteren Wirkungen der Auflassung (iVm. der Grundbucheintragung) s. §§ 311b Abs. 1 S. 2, 518 Abs. 2. 46 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET30%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 47-55   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET31%2Ehtm"   VII. Zusätzliche Voraussetzungen des Eigentumsübergangs       1. Eintragung, Bewilligung, Antrag   2. Zusätzliche Voraussetzungen HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET31%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 47   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET32%2Ehtm"   1. Eintragung, Bewilligung, Antrag.       Neben der Auflassung ist nach § 873 Abs. 1 die Eintragung im Grundbuch Voraussetzung des Eigentumsübergangs. Die Auflassung enthält regelmäßig die Eintragungsbewilligung, wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes gewollt ist.210 Auch der nach § 13 GBO erforderliche Antrag ist in der Auflassung (jedenfalls mit ihrer Vorlage beim Grundbuchamt durch einen Antragsberechtigten, seinen Vertreter oder Boten) regelmäßig enthalten.211 Beim Kauf hat die Kosten der Umschreibung wie der Auflassung nach § 448 Abs. 2 mangels anderer Vereinbarung der Käufer zu tragen. 47 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET32%2Ehtm" 210   BayObLG DNotZ 1975, 685; KEHE/Ertl § 20 RdNr. 5 ff. m. zahlr. Nachw. zu den unterschiedlichen Auffassungen. 211   RGZ 54, 378, 383.   BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 48-55   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET33%2Ehtm"   2. Zusätzliche Voraussetzungen.       a) Allgemeines   b) Behördliche Genehmigung   c) Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung   d) Gesetzliche Vorkaufsrechte   e) Zustimmung des Ehegatten   f) Unbedenklichkeitsbescheinigung HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET33%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 48   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET34%2Ehtm"   a) Allgemeines.       Hinzutreten müssen häufig behördliche Genehmigungen oder andere Erklärungen und regelmäßig die steuerliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ nach § 22 GrEStG. Bedarf die Auflassung einer behördlichen Genehmigung, so ist sie ohne Genehmigung schwebend unwirksam,212 das Eigentum kann also nicht übergehen. Ohne Vorliegen der „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ darf zwar das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung nicht vornehmen, geschieht dies dennoch, so ist aber das Eigentum wirksam übergegangen. 48 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET34%2Ehtm" 212   Ausnahmsweise führt das nur zur relativen Unwirksamkeit, ausnahmsweise gilt § 892, s. Fn. 214. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 49-51   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET35%2Ehtm"   b) Behördliche Genehmigung.       Der behördlichen Genehmigung bedarf teilweise das zugrundeliegende schuldrechtliche Geschäft, teilweise die Auflassung, teilweise die Auflassung nur dann, wenn nicht schon das schuldrechtliche Geschäft genehmigt wurde. Die wichtigsten Genehmigungserfordernisse sind die folgenden: aa) § 2 GrdstVG (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke); auch die Auflassung von Miteigentumsanteilen ist genehmigungsbedürftig;213 bb) § 19 BauGB (Grundstücksteilung), § 51 BauGB (Vorgänge im Umlegungsgebiet), § 109 BauGB (Vorgänge während eines Enteignungsverfahrens), § 144 BauGB (Vorgänge im Sanierungsgebiet), § 169 BauGB (Vorgänge im Entwicklungsbereich); cc) § 2 GVO, § 3 GVO (Vorgänge in den neuen Bundesländern); dd) § 23 BBergG (Bergwerkseigentum); ee) Erfordernis der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde bei Gebietskörperschaften (s. zB Bad.-Württ. GemO § 92) und anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (s. zB § 75 WVG - unter bestimmten Voraussetzungen - für Wasser- und Bodenverbände; § 17 Abs. 2 FlurbG für die Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren; §§ 61 Abs. 3, 89, Abs. 1 HandwO für Innung und Kreishandwerkerschaft); ff) nach Kirchenrecht bedarf die Veräußerung kirchlicher Grundstücke regelmäßig der Genehmigung durch die Kirchenaufsichtsbehörde; gg) § 85 SGB IV; § 54a Abs. 2 Nr. 10 VAG (Grundstückserwerb durch Versicherungsträger bzw. private Versicherungsunternehmungen); §§ 72 Abs. 1, 110 Abs. 2 VAG (Verfügung über Grundstücke, die zum Deckungsstock gehören); hh) § 75 BVersG (Weiterveräußerung von Grundbesitz, der mit Kapitalabfindung erworben wurde). 49   Rechtsfolge eines Verstoßes ist meist die absolute Unwirksamkeit:214 die Auflassung ist unwirksam, das Eigentum geht trotz Umschreibung nicht über. Das Grundbuchamt hat die Genehmigungsbedürftigkeit selbständig zu prüfen und Genehmigung oder Negativattest zu verlangen, wenn es berechtigte Zweifel an der Genehmigungsfreiheit hat.215 Im Einzelnen sind die Regelungen und damit auch die Voraussetzungen, von denen das Grundbuchamt die Eintragung abhängig machen kann,216 und die Rechtswirkungen eines zu unrecht erteilten Negativzeugnisses217 unterschiedlich. 50   Auch die unanfechtbar erteilte Genehmigung kann nach §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen bzw. widerrufen werden, allerdings nur unter Abwägung der von der Rücknahme betroffenen schutzwürdigen Interessen.218 Ist umgekehrt die Genehmigung unanfechtbar versagt, ist die Auflassung damit endgültig unwirksam, kann nicht mehr in einem neuen Verfahren genehmigt, sondern muss wiederholt werden.219 51 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET35%2Ehtm" 213   BGHZ 22, 19. 214   Ausnahmsweise tritt nur relative Unwirksamkeit ein, ausnahmsweise gilt § 892; s. §§ 72 Abs. 1, 110 Abs. 2 VAG, § 31 Abs. 2 KAGG. 215   BayObLG Rpfleger 1969, 301; 1978, 56; 1979, 337; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 297. 216   Rechtskraftzeugnis? Kann nach dem BauGB grundsätzlich nicht verlangt werden, OLG Hamm NJW 1974, 863; s. § 7 Abs. 1 GrdstVG: die ohne Einschränkung erteilte Genehmigung ist kraft Gesetzes unanfechtbar - vgl. § 22 Abs. 1 GrdstVG -; so dass ihre Unanfechtbarkeit nicht gesondert nachgewiesen werden muss, BGH DNotZ 1986, 97; aA OLG Frankfurt DNotZ 1965, 502. 217   S. § 5 S. 2 GrdstVG, BGH NJW 1980, 1691. 218   BVerwG NJW 1978, 338; OLG Hamm OLGZ 1978, 304 (der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ist nach § 49 VwVfG nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig; nach OLG Hamm führt der Widerruf einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB dazu, dass der ursprünglich wirksame privatrechtliche Vorgang schwebend unwirksam wird); aA die wohl hM vor Inkrafttreten des VwVfG, dass die einmal eingetretene privatrechtsgestaltende Wirkung einer Genehmigung grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (s. BGH WM 1966, 640; DNotZ 1969, 617; BayVGH BauR 1976, 409; ebenso auch in der 1. Aufl.). 219   S. BGHZ 67, 34 = NJW 1976, 1939; BGH NJW 1956, 1918; BGHZ 17, 233; BayVGH BayVBl. 1972, 297. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 52   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET36%2Ehtm"   c) Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.       Zum Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei der Beteiligung Minderjähriger s. §§ 1821 Abs. 1, 1643 Abs. 1. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung oder ihre Verweigerung können vom VormG nicht mehr abgeändert werden, wenn sie einem Dritten gegenüber wirksam geworden sind (§ 55 FGG). 52 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET36%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 53   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET37%2Ehtm"   d) Gesetzliche Vorkaufsrechte.       Nach § 28 Abs. 1 S. 2 BauGB darf der Eigentumsübergang vom Grundbuchamt nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 ff. BauGB nachgewiesen ist. 53 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET37%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 54   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET38%2Ehtm"   e) Zustimmung des Ehegatten.       Zum Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten s. §§ 1365 (beim gesetzlichen Güterstand), 1424 (bei Gütergemeinschaft und Auflassung durch den Gesamtgutsverwalter), 1453 (bei Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Gesamtgutsverwaltung). 54 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET38%2Ehtm" BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 55   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET39%2Ehtm"   f) Unbedenklichkeitsbescheinigung.       Ob eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG erforderlich ist, hat das Grundbuchamt zu prüfen. Kann nach der Art des Erwerbsvorgangs eine Grunderwerbsteuerpflicht nicht in Frage kommen, darf es die Eigentumsumschreibung nicht trotzdem von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.220 55 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925%2ET39%2Ehtm" 220   BGHZ 7, 53 = NJW 1952, 1056, BayObLGZ 1957, 305; BayObLG Rpfleger 1983, 103; OLG Stuttgart Rpfleger 1976, 134; anders bei Zweifeln, BayObLG Rpfleger 1983, 103; MittBayNot. 1984, 37. BGB  § 925 Auflassung Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 56   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET0%2Ehtm"   VIII. Internationales Privatrecht       Sowohl nach deutschem internationalem Privatrecht221 als auch nach dem internationalen Privatrecht der anderen Länder ist das Recht der belegenen Sache maßgebend. Der Eigentumsübergang in Deutschland gelegener Grundstücke richtet sich daher nach deutschem Recht. Da die Wahrung der Ortsform bei Vornahme des Rechtsgeschäfts im Ausland nicht ausreicht (Art. 11 Abs. 5 EGBGB), ist § 925 bei Übertragung des Eigentums an in Deutschland gelegenen Grundstücken auch insoweit zwingend (und entsprechende ausländische Vorschriften ausschließend) anwendbar, als § 925 den Charakter einer Formvorschrift hat. Dazu, dass die Auflassung nur vor einem deutschen Notar, Konsul oder Gericht abgegeben werden kann, s. RdNr. 13 f. 56 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET0%2Ehtm" 221   Art. 43 Abs. 1 EGBGB; s. BGHZ 52, 139 = NJW 1969, 1760; BGH NJW 1995, 59. BGB  § 925a Urkunde über Grundgeschäft Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1-5   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET1%2Ehtm"   § 925a Urkunde über Grundgeschäft       Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.       I. Normzweck   II. Anwendungsbereich   III. Prüfungspflicht dessen, der die Auflassung entgegennimmt   IV. Verbot, die Auflassung entgegenzunehmen   V. Adressat der Vorschrift HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET1%2Ehtm" BGB  § 925a Urkunde über Grundgeschäft Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET2%2Ehtm"   I. Normzweck       Die Vorschrift schließt nicht formgerechte schuldrechtliche Verträge über Grundbesitz vom Grundbuchverkehr aus, sorgt dafür, dass das Beurkundungsgebot des § 311b Abs. 1 nicht auf dem Umweg über die Heilung des § 311b Abs. 1 S. 2 umgangen wird, und sichert damit mittelbar die Einhaltung des § 311b Abs. 1, dh. die Erfüllung der Zwecke dieser Formvorschrift (s. § 311b RdNr. 1, 2). Während § 925 Differenzen zwischen dem Grundbuchstand und der materiellen Rechtslage nach Möglichkeit ausschließt, sollen durch § 925a auch schuldrechtliche Streitigkeiten über das Eigentum aufgrund von Verträgen, deren Inhalt unklar oder deren Wirksamkeit zweifelhaft ist, nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. 1 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET2%2Ehtm" BGB  § 925a Urkunde über Grundgeschäft Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET3%2Ehtm"   II. Anwendungsbereich       Der Anwendungsbereich des § 925a deckt sich mit dem des § 311b: Die Vorschrift gilt immer, wenn Grundgeschäft für die Auflassung ein nach § 311b beurkundungspflichtiger schuldrechtlicher Vertrag ist.1 Umgekehrt ist die Anwendung des § 925a ausgeschlossen, wenn der Auflassung ein anderes Grundgeschäft (insbesondere ein Vermächtnis) oder ein gesetzlicher Übereignungsanspruch zugrundeliegt. Da die Anwendung des § 925a die Regel, das Zugrundeliegen eines anderen Grundgeschäfts oder eines gesetzlichen Übereignungsanspruchs die Ausnahme ist, muss das Vorliegen einer solchen Ausnahme von den Auflassenden der zuständigen Stelle dargetan werden (bestehen Zweifel, sind die dem dargelegten Grundgeschäft bzw. gesetzlichen Übereignungsanspruch zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen). 2 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET3%2Ehtm" 1   S. KG DJ 1934, 1511, das im Grunde Selbstverständliches entschieden hat. BGB  § 925a Urkunde über Grundgeschäft Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 3   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET4%2Ehtm"   III. Prüfungspflicht dessen, der die Auflassung entgegennimmt       Eine Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit der vorgelegten Urkunde über das Grundgeschäft ist dem Organ, das die Auflassung entgegennimmt, nicht auferlegt: diese Pflicht trifft den, der das Grundgeschäft beurkundet hat; derjenige, der die Auflassung entgegennimmt, könnte sie sowieso nur unzulänglich erfüllen. Drängen sich aber Zweifel über die Wirksamkeit des Grundgeschäfts auf, so ist diesen schon aufgrund § 925a nachzugehen. Könnten sich die Mängel auf die Auflassung erstrecken, gelten für sie die Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten (insbes. § 17 BeurkG) bei Entgegennahme der Auflassung.2 3 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET4%2Ehtm" 2   S. OLG Hamm Rpfleger 1959, 127.   BGB  § 925a Urkunde über Grundgeschäft Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 4   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET5%2Ehtm"   IV. Verbot, die Auflassung entgegenzunehmen       Wird die Urkunde über das schuldrechtliche Geschäft nicht vorgelegt (der Vorlage steht es gleich, wenn sie sich in der Urkundensammlung des Notars befindet) oder gleichzeitig errichtet, so darf das zuständige Organ (regelmäßig der Notar) die Auflassung nicht entgegennehmen. Es hat seine Mitwirkung, insbesondere die Beurkundung, abzulehnen. Dies gilt in jedem Falle auch dann, wenn im konkreten Fall - zB wegen der beteiligten Personen - keine Bedenken gegen die wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit des Grundgeschäfts bestehen.3 Durch die Fassung als „Soll“-Vorschrift stellt das Gesetz nur klar, dass ein Verstoß die Wirksamkeit der Auflassung nicht berührt (allgM). 4 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP925a%2ET5%2Ehtm" 3   KG JW 1934, 2856. BGB  § 925a Urkunde über Grundgeschäft Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 5   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET0%2Ehtm"   V. Adressat der Vorschrift       Die Vorschrift wendet sich ausschließlich an denjenigen, der die Auflassung entgegennimmt. Das Grundbuchamt kann nur die Vorlage der Auflassung selbst verlangen (§ 20 GBO), nicht auch des Grundgeschäfts, wenn es Zweifel hat, ob nach § 925a verfahren wurde oder das Grundgeschäft wirksam ist,4 zumal selbst die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts aufgrund des Abstraktionsgrundsatzes der Wirksamkeit der Auflassung grundsätzlich nicht entgegensteht5 und die Eigentumsumschreibung nicht hindert.6 5 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET0%2Ehtm" 4   OLG Schleswig SchlHA 1960, 341. 5   S. § 873 RdNr. 20ff (Wacke). 6   OLG Frankfurt NJW 1981, 876 = DNotZ 1981, 40 = Rpfleger 1980, 292. BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1-6   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET1%2Ehtm"   § 926 Zubehör des Grundstücks       (1) 1 Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. 2 Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.       (2) Erlangt der Erwerber aufgrund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.       I. Normzweck   II. Zubehör des Veräußerers   III. Einigung   IV. Eigentumsübergang   V. Gutgläubiger Erwerb HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET1%2Ehtm" BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET2%2Ehtm"   I. Normzweck       Abs. 1 S. 1 lässt das Eigentum an (dem Veräußerer gehörenden) Grundstückszubehör - entsprechende Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber vorausgesetzt - mit dem Grundstückseigentum auf den Erwerber übergehen. Er vereinfacht dadurch die Eigentumsübertragung (Einzelübereignung des Zubehörs ist nicht notwendig) und verhindert das - versehentliche - Zurückbleiben von Zubehörstücken beim Veräußerer, deren Übergabe (oder Übergabesurrogat) unterblieben ist. Abs. 1 S. 2 gibt entsprechend der Lebenserfahrung (wie § 311c für das Grundgeschäft) die Auslegungsregel, dass im Zweifel das Zubehör mit übertragen sein soll. Nach Abs. 2 gelten für den gutgläubigen Erwerb nicht dem Veräußerer gehörender oder mit Rechten Dritter belasteter Zubehörstücke die allgemeinen Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen. 1 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET2%2Ehtm" BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2-3   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET3%2Ehtm"   II. Zubehör des Veräußerers       1. Zubehör   2. Bestandteile HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET3%2Ehtm" BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET4%2Ehtm"   1. Zubehör.       Zum Begriff des Zubehörs s. §§ 97, 98. Es muss zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (da § 878 entsprechend gilt, ist regelmäßig maßgebend der Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt) im Eigentum des Veräußerers stehen und Zubehöreigenschaft besitzen (ist es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Zubehör, gilt § 926 nicht).1 Die Vorschrift trifft auch nicht auf Zubehör zu, das zugleich noch Zubehör eines anderen Grundstücks ist.2 Wenn das Zubehör Eigentum des Veräußerers ist, kommt es nicht darauf an, ob es zu einer besonderen Vermögensmasse gehört (bei Veräußerung des Grundstücks durch den Vorerben geht daher auch Zubehör über, das ihm unbeschränkt von der Nacherbfolge gehört).3 2 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET4%2Ehtm" 1   OLG Augsburg OLGRspr. 34, 177. 2   OLG Breslau OLGRspr. 35, 291. 3   Anders für den Sonderfall, dass der Veräußerer hinsichtlich der Grundfläche Fideikommisseigentümer, hinsichtlich des Zubehörs Allodialeigentümer ist, RGZ 97, 107. BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 3   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET5%2Ehtm"   2. Bestandteile.       Die wesentlichen Bestandteile teilen als nicht sonderrechtsfähig auf jeden Fall das rechtliche Schicksal des Grundstücks; dies gilt für die nicht wesentlichen Bestandteile ebenfalls, wenn die Vertragsteile nichts anderes vereinbaren.4 § 926 gilt entsprechend. 3 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET5%2Ehtm" 4   S. RGZ 158, 362, 368 f.; OLG Frankfurt NJW 1982, 653, 654. BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 4   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET6%2Ehtm"   III. Einigung       Die Einigung muss sich darauf beziehen, dass das Zubehör mit dem Grundstück übergehen soll; eine spezifizierte Einigung hinsichtlich der einzelnen Zubehörstücke ist nicht erforderlich. Die Einigung kann aber auch auf den Übergang einzelner Zubehörstücke beschränkt werden oder sich auf das gesamte Zubehör mit Ausnahme einzelner Stücke erstrecken.5 Dass die Einigung über den Eigentumsübergang des Grundstücks das Zubehör iS von RdNr. 2 und 3 mitumfasst, ist nach Abs. 1 S. 2 im Zweifel anzunehmen. Diese Auslegungsregel entspricht grundsätzlich § 311c. Allerdings gilt sie nur für Zubehör, das im Eigentum des Veräußerers steht. Dies ergibt sich aus dem direkten Anschluss des § 926 Abs. 1 S. 2 an S. 1, denen dann Abs. 2 für fremdes Zubehör folgt, entspricht aber auch der Interessenlage: Es ist nicht gerechtfertigt, den gutgläubigen Erwerb fremden Zubehörs dadurch zu erleichtern, dass durch § 926 Abs. 1 S. 2 entgegen § 932 die Darlegungs- und Beweislast dafür, man habe sich über den Eigentumsübergang nicht geeinigt, dem Veräußerer auferlegt wird.6 Die Frage hat deshalb keine große Bedeutung, weil auch bei verkäufereigenem Zubehör an die Widerlegung der Auslegungsregel keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Vgl. dazu, zum Umfang der Auslegungsregel und zur Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums § 311c RdNr. 5 ff.7 4 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET6%2Ehtm" 5   S. RG Recht 1921 Nr. 570. 6   OLG Düsseldorf DNotZ 1993, 342; LG Saarbrücken NJW-RR 1987, 11; LG Gießen NJW-RR 1999 1538; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 6; Palandt/Bassenge RdNr. 2; Soergel/Stürner RdNr. 3; Staudinger/Pfeifer RdNr. 16; aA Planck/Strecker 5. Aufl. Anm. 2c; RGRK/Augustin RdNr. 7; Staudinger/Ertl (12. Aufl.) RdNr. 7. 7   Außerdem OLG Frankfurt NJW 1982, 653, 655; OLG Düsseldorf DNotZ 1993, 342, 346. BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 5   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET7%2Ehtm"   IV. Eigentumsübergang       Unter den Voraussetzungen der RdNr. 2, 3 und 4 geht das Eigentum am Zubehör mit dem Grundstückseigentum auf den Erwerber über. Erlangung des unmittelbaren Besitzes oder eines Besitzsurrogats nach §§ 929 ff. ist für den Eigentumsübergang nicht erforderlich. Andererseits schließt § 926 die Übereignung von Grundstückszubehör nach den §§ 929 ff. nicht aus,8 so dass das Eigentum auf den Erwerber übergeht, wenn entweder die Voraussetzungen des § 926 oder der §§ 929 ff. vorliegen, dh. zum früheren der beiden Zeitpunkte. Da die Übereignung beweglicher Sachen - anders als nach § 925 bei Grundbesitz - nicht bedingungsfeindlich ist, können sich die Vertragsteile aber bei Übereignung nach §§ 929 ff. darauf einigen, dass das Eigentum aufschiebend bedingt erst mit dem Grundeigentum auf den Erwerber übergehen soll, wenn sie das Grundstück und das Zubehör einheitlich behandeln wollen. 5 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP926%2ET7%2Ehtm" 8   RG Gruchot 48, 1065. BGB  § 926 Zubehör des Grundstücks Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 6   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET0%2Ehtm"   V. Gutgläubiger Erwerb       Nach Abs. 2 gelten auch beim Eigentumsübergang von Grundstückszubehör nach § 926 für den gutgläubigen Erwerb die allgemeinen Vorschriften der §§ 932 ff. Für den gutgläubigen Erwerb nicht dem Veräußerer gehörender Zubehörstücke ist also Besitzerlangung durch den Erwerber und Gutgläubigkeit zu diesem Zeitpunkt notwendig (bei Übergabe kurzer Hand nach § 854 Abs. 2 kann die Auflassung des Grundstücks mit der Einigung über den Übergang des Besitzes - auch stillschweigend - verbunden werden).9 Entsprechendes gilt für den lastenfreien Erwerb zwar dem Veräußerer gehörender, aber mit Rechten Dritter belasteter Zubehörstücke. Wird das Eigentum an solchen Zubehörstücken nach § 926 Abs. 1 erworben, erlöschen die Belastungen - Gutgläubigkeit des Erwerbers vorausgesetzt - mit dem späteren der beiden Zeitpunkte von Besitz- und Eigentumsübergang. 6 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET0%2Ehtm" 9   OLG Augsburg OLGRspr. 34, 177. BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1-9   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET1%2Ehtm"   § 927 Aufgebotsverfahren       (1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 2 Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. 3 Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.       (2) Derjenige, welcher das Ausschlussurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.       (3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.       I. Normzweck   II. Voraussetzungen   III. Verfahren   IV. Wirkungen HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET1%2Ehtm" BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET2%2Ehtm"   I. Normzweck       In seltenen Fällen ist der Eigenbesitzer nicht gleichzeitig eingetragener Eigentümer des Grundstücks (und sein möglicherweise bestehender schuldrechtlicher Erwerbsanspruch aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchsetzbar). Nach Ablauf der langen Fristen des § 927 soll der Eigenbesitzer dann das Recht haben, das Eigentum an sich zu ziehen, damit für die Zukunft tatsächliche Herrschaftsmacht und rechtliche Inhaberschaft wieder übereinstimmen. 1 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET2%2Ehtm" BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2-4   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET3%2Ehtm"   II. Voraussetzungen       1. Eigenbesitz   2. Form des Eigentums   3. Eintragung im Grundbuch HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET3%2Ehtm" BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET4%2Ehtm"   1. Eigenbesitz.       Eigenbesitz ist erforderlich (s. § 872), wobei der Besitz nicht gutgläubig zu sein braucht,1 auch dem bösgläubigen Eigenbesitzer gegenüber (der zB als bösgläubiger Scheinerbe bei ungeklärter Erbfolge den Eigenbesitz an sich gerissen hat) muss sich der wirkliche Eigentümer mit rechtlichen Schritten zur Wehr setzen, wenn er den Eigentumsverlust nach § 927 vermeiden möchte. Häufigster Fall des § 927 ist aber der des gutgläubigen Eigenbesitzers, der das Grundstück schuldrechtlich (formgerecht oder unwirksam) erworben hat, an den es aber nie aufgelassen, auf den es jedenfalls nie umgeschrieben wurde. Der Eigenbesitz muss seit mindestens 30 Jahren bestehen, für deren Berechnung nach Abs. 1 S. 2 die §§ 939 ff. maßgebend sind (auch § 928 gilt entsprechend). Die Besitzzeit bei Erblasser und Erben werden zusammengerechnet.2 2 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET4%2Ehtm" 1   RG Gruchot 44, 865. 2   OLG Bamberg NJW 1966, 1413; fraglich, ob § 943 unmittelbar anwendbar. BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 3   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET5%2Ehtm"   2. Form des Eigentums.       Die Form des Eigentums ist ohne Bedeutung, § 927 ist auch bei Miteigentum oder Eigentum zur gesamten Hand anwendbar, sowohl aufseiten des ausgeschlossenen Eigentümers, wie des Eigenbesitzers.3 Für Gebäudeeigentum im Bereich der ehemaligen DDR gilt § 927 nicht (Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). 3 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET5%2Ehtm" 3   Inzwischen für Miteigentum allgM; bei Gesamthandseigentum für einen einzelnen Aneil aA die hM LG Aurich NJW-RR 1994, 1170; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 2; Palandt/Bassenge RdNr. 1; Soergel/Stürner RdNr. 1; Staudinger/Pfeifer RdNr. 5. BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 4   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET6%2Ehtm"   3. Eintragung im Grundbuch.       Ist - als erste Alternative - gar kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer4 im Grundbuch eingetragen5 (was der Antragsteller glaubhaft zu machen hat), bestehen über den Ablauf der 30jährigen Eigenbesitzfrist hinaus für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens keine weiteren Voraussetzungen. Ist - als zweite Alternative - der wahre Eigentümer oder ein früherer Eigentümer eingetragen (maßgebender Zeitpunkt ist der des Antrags auf Einleitung des Verfahrens),6 so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn der eingetragene Eigentümer tot7 (dass die Erben unbekannt sind, ist nicht Voraussetzung)8 oder verschollen ist und seit 30 Jahren keine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte (unabhängig davon, ob diese Zustimmung vorgelegen hat oder nicht, ob also die Eintragung ordnungswidrigerweise ohne Zustimmung des Eigentümers vollzogen wurde).9 Der Lauf der 30-Jahresfrist wird auch durch eine Eintragung gehindert, bei der für den Eigentümer nach seinem Tod ein über den Tod hinaus Bevollmächtigter gehandelt hat,10 da sich auch hier der Eigentümer noch um sein Eigentum - wenn auch durch einen Bevollmächtigten - gekümmert hat und er erst ausgeschlossen werden soll, wenn von seiner Seite aus auf die Dauer von 30 Jahren kein Einfluss auf die Verwaltung des Grundstücks ausgeübt wurde. Mit Rücksicht auf diesen Sinn des Fristablaufs wird die Frist dagegen nicht unterbrochen, wenn für den Eigentümer ein Abwesenheitspfleger tätig wurde.11 Die angeordneten Voraussetzungen und Fristen dienen allein dem Schutz des Eigentümers. Sie hindern daher die Durchführung des Aufgebotsverfahrens nicht, wenn die Eigentümer seiner Durchführung zustimmen, in deren Person die Voraussetzungen nicht zutreffen oder die Fristen nicht abgelaufen sind.12 4 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET6%2Ehtm" 4   S. OLG Schleswig SchlHA 1954, 52; LG Bielefeld RdL 1960, 185; dies kann auch der Eigenbesitzer selbst sein. Ist der Eigenbesitzer 30 Jahre eingetragen, erwirbt er das Eigentum nach § 900. 5   S. BGH WM 1978, 194: Der Fall, dass ein Nichteigentümer eingetragen ist, steht dem gleich, dass gar kein Eigentümer eingetragen ist. 6   RG JW 1936, 2399. 7   Bei Eintragung einer OHG ist maßgebend der Tod des letzten Gesellschafters, LG Köln RhNotZ 1931, 171. 8   LG Köln MittRhNotK 1985, 215. 9   So mit Recht Staudinger/Pfeifer RdNr. 11 m. weit. Nachw. auch zur Gegenmeinung. 10   AA LG Flensburg SchlHA 1962, 246. 11   AG Berlin-Schöneberg MittBayNot. 1975, 22. 12   OLG Bamberg NJW 1966, 1413: von mehreren Mitberechtigten sind einige verstorben, die noch lebenden beantragen die Durchführung des Aufgebotsverfahrens. BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 5   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET7%2Ehtm"   III. Verfahren       Das Verfahren richtet sich nach den §§ 946 bis 959, 977 bis 981, 1024 Abs. 1 ZPO. den Antrag kann nur der Eigenbesitzer stellen, bei mehreren können es nur alle gemeinsam (§ 979 ZPO). Das Antragsrecht ist aber pfändbar.13 Der Pfandgläubiger, der es sich zur Geltendmachung überweisen ließ, kann das Aufgebotsverfahren durchführen und den Eigenbesitzer nach dessen Abschluss eintragen lassen.14 Der Eigentümer wird durch das Gericht aufgefordert, seine Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden (§ 981 ZPO). Meldet er seine Rechte an, so ist das Aufgebotsverfahren auszusetzen, wenn - wie meist - durch die Anmeldung die Zulässigkeit des ganzen Aufgebotsverfahrens in Frage gestellt wird,15 oder sein Recht im Ausschlussurteil vorzubehalten (§ 953 ZPO). Da nur das (zum Zeitpunkt des Ausschlussurteils bestehende, bis dahin angemeldete) Eigentumsrecht eines Dritten, nicht dagegen obligatorische Ansprüche die Ausschlusswirkung gegenüber dem Rechtsinhaber beseitigen können,16 ist nur ein (angemeldetes) Eigentumsrecht vorzubehalten. 5 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET7%2Ehtm" 13   RGZ 76, 357. 14   RGZ 76, 357. 15   So RGZ 67, 95, 98. 16   BGHZ 76, 169 = NJW 1980, 1521 = LM ZPO § 953 Nr. 1 m. Anm. Linden; s. diese Entsch. auch zum Verfahren über die Berechtigung des Vorbehalts und die in diesem Verfahren zulässigen Einwendungen. BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 6-9   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET8%2Ehtm"   IV. Wirkungen       1. Ausschluss des Eigentümers   2. Eigentumserwerb, Aneignungsrecht HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET8%2Ehtm" BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 6   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET9%2Ehtm"   1. Ausschluss des Eigentümers.       Mit dem Ausschlussurteil wird der bisherige Eigentümer ausgeschlossen. Es wirkt gegen jeden Eigentümer, auch den Antragsteller selbst, wenn dieser bisher Eigentümer war. Das Grundstück wird herrenlos.17 Nicht ausgeschlossen wird derjenige, dessen Recht im Aufgebotsurteil vorbehalten (§ 953 ZPO) oder der nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde (Abs. 3; gleich steht die Eintragung eines Widerspruchs nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens). 6 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET9%2Ehtm" 17   RG JW 1913, 204; JW 1936, 1399; KG KGJ 33, A 210. BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 7-9   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET10%2Ehtm"   2. Eigentumserwerb, Aneignungsrecht.       a) Eigentumserwerb   b) Aneignungsrecht   c) Vorbehalt von Rechten HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET10%2Ehtm" BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 7   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET11%2Ehtm"   a) Eigentumserwerb.       Derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, kann sich das Eigentum aneignen, indem er sich aufgrund formlosen18 Antrags als Eigentümer eintragen lässt (Abs. 2). Mit der Eintragung - die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung voraussetzt - wird das Eigentum erworben (ohne Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung).19 Ist der Eigenbesitzer schon als Eigentümer eingetragen, so geht das Eigentum unmittelbar mit Erlass des Ausschlussurteils auf ihn über.20 Es handelt sich nicht um einen abgeleiteten, sondern einen ursprünglichen Eigentumserwerb,21 daher findet kein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 892 hinsichtlich zu Unrecht gelöschter Belastungen statt.22 Alle Belastungen bleiben unberührt bestehen (eine Eigentümergrundschuld des ausgeschlossenen Eigentümers ist daher gesondert aufzubieten). Dagegen fallen mit dem Eigentum auch die mit ihm verbundenen Verfügungsbeschränkungen - zB zugunsten der Nacherben - weg und werden auch nicht wieder wirksam, wenn sich der Vorerbe als Eigentümer eintragen lässt, der das Ausschlussurteil erwirkt hat.23 § 566 ist bei Vermietungen entsprechend anwendbar. 7 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET11%2Ehtm" 18   Str., Saenger MDR 2001, 134 m. Nachw.; Palandt/Bassenge RdNr. 5; aA RGRK/Augustin RdNr. 14; Staudinger/Pfeifer RdNr. 30 (m. Nachw.). 19   RG JW 1913, 204. 20   AllgM im Anschluss an Süß AcP 151 (1950), 1, 13 f.; Wolff Sachenrecht, 1. Aufl., § 62 N 5. 21   RGZ 76, 360; vgl. LG Aachen MittRhNotK 1971, 405. 22   Wolff/Raiser § 62 III. 23   RGZ 76, 359. BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 8   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET12%2Ehtm"   b) Aneignungsrecht.       Das Aneignungsrecht ist - nach hM in der Form des § 925 - abtretbar, es ist verpfändbar und pfändbar. Die Abtretung (Verpfändung oder Pfändung) können auch schon vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgen.24 Seiner Rechtsnatur nach steht das Aneignungsrecht zwischen einem schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumserwerb und dem dinglichen Recht des Eigentums selbst. Deshalb ist str., ob das Aneignungsrecht durch Vormerkung oder (richtig) Widerspruch25 abzusichern ist. Ist das Ausschlussurteil rechtskräftig, so steht dem bisherigen Eigentümer kein Bereicherungsanspruch zu, auch wenn das Urteil sachlich unrichtig ist oder wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht hätte erlassen werden dürfen.26 Anfechtungsklage gegen das Ausschlussurteil ist unter den Voraussetzungen der §§ 957 f. ZPO möglich. 8 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP927%2ET12%2Ehtm" 24   Dies steht nicht im Widerspruch zur Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung, da der Erlass des Aufgebotsurteils Rechtsbedingung, nicht rechtsgeschäftliche Bedingung ist. 25   Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 13; Palandt/Bassenge RdNr. 4; Staudinger/Pfeifer RdNr. 19. 26   LG Koblenz NJW 1963, 254.   BGB  § 927 Aufgebotsverfahren Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 9   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET0%2Ehtm"   c) Vorbehalt von Rechten.       Sind die Rechte eines Dritten im Ausschlussurteil vorbehalten worden, so ist die Eintragung dessen, der es erwirkt hat, als Eigentümer nur möglich, wenn der Dritte zugestimmt hat oder rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt wurde.27 (Nur der Vorbehalt des Eigentumsrechts, nicht bloß schuldrechtlicher Ansprüche, beseitigt die Ausschlusswirkung gegenüber dem Rechtsinhaber).28 Dasselbe gilt, wenn während des Verfahrens ein Dritter als Eigentümer eingetragen worden ist (s. Abs. 3; zugunsten des eingetragenen Dritten gilt im Verhältnis zum Antragsteller des Aufgebotsverfahrens die Vermutung des § 891). Die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten eines Dritten während des Verfahrens hindert dagegen die Eintragung des Antragstellers aufgrund des Ausschlussurteils nicht.29 Der Dritte kann aufgrund des Widerspruchs Grundbuchberichtigung betreiben, wobei er aber sein Eigentum beweisen muss. Da Belastungen bestehen bleiben (s. RdNr. 7), wirkt auch eine - vor oder während des Aufgebotsverfahrens eingetragene - Vormerkung gegen den neuen Eigentümer.30 9 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET0%2Ehtm" 27   RGZ 67, 95; 67 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=RGZ&B=67&S=360" 360; KG KGJ 33, A 210. 28   BGHZ 76, 169 = NJW 1980, 1521 = LM ZPO § 953 Nr. 1 m. Anm. Linden. 29   KG KGJ 33, A 210, 212. 30   Hierüber war in BGHZ 76, 169 nicht zu entscheiden. BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1-16   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET1%2Ehtm"   § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus       (1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.       (2) 1 Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Bundesstaats zu, in dessen Gebiet das Grundstück liegt. 2 Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.       I. Normzweck   II. Die Aufgabe des Eigentums   III. Das herrenlose Grundstück   IV. Aneignungsrecht und Aneignung   V. Grundstücke im Bereich der ehemaligen DDR HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET1%2Ehtm" BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 1   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET2%2Ehtm"   I. Normzweck       Wie der Eigentümer beweglicher Sachen soll auch der Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben, das Eigentum an seinem Grundstück aufzugeben. Das Grundstück wird damit herrenlos. Der Klarheit wegen setzt der Verzicht auf das Eigentum Eintragung im Grundbuch voraus (Abs. 1). Um den Vorteil aus der Aneignung der Allgemeinheit zufließen zu lassen, aber auch schon, um Konflikte zwischen mehreren Aneignungswilligen zu vermeiden, ist das Recht zur Aneignung des herrenlosen Grundstücks dem Bundesland vorbehalten (Abs. 2; anders § 958). 1 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET2%2Ehtm" BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 2-9   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET3%2Ehtm"   II. Die Aufgabe des Eigentums       Aufgegeben werden kann das Eigentum an Grundstücken und realen Grundstücksteilen. Auf Erbbaurechte (s. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ErbbauVO) und selbständige Gerechtigkeiten (Art. 68, 196 EGBGB) ist § 928 nicht entsprechend anwendbar, bei Verzicht auf das Erbbaurecht erlischt es, das Grundstück wird frei (dasselbe gilt bei Verzicht auf selbständige Gerechtigkeiten). Nach Art. 233 § 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist § 928 auf Gebäudeeigentum im Bereich der ehemaligen DDR nicht anzuwenden. 2   Auch der Verzicht auf einen Miteigentumsanteil ist zulässig.1 Die gegenteilige Auffassung des BGH2 und der ihm folgenden jetzt hM3 überzeugt nicht: Der historische Gesetzgeber des BGB zweifelte - zu Recht - nicht daran, dass auch auf einen Miteigentumsanteil verzichtet werden kann,4 weil auch er in gleicher Weise Eigentum ist wie das Alleineigentum. Ein (den Verzicht nach § 928 ausschließender) Widerspruch zu den Vorschriften über die Auseinandersetzung der Gemeinschaft besteht nicht; vielmehr stehen beide Rechtsbehelfe unabhängig nebeneinander zur Wahl des Miteigentümers, der ausscheiden will. Durch den Verzicht eines Miteigentümers auf seinen Anteil werden die anderen nicht unangemessen benachteiligt, weil sie die öffentlichen und privaten Lasten künftig allein tragen müssen: Im Gegenteil werden auch ihre Interessen durch den Verzicht des Miteigentümers regelmäßig weniger beeinträchtigt als durch das Verlangen der Auseinandersetzung.5 Die Möglichkeit, auf den Miteigentumsanteil nach § 928 zu verzichten, besteht auch dann, wenn das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen, nach § 749 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Denn der Ausschluss des Rechts, die Auseinandersetzung zu verlangen, soll vom Grundgedanken her nicht die noch am Grundstück interessierten Miteigentümer vor dem Ausscheiden des nicht mehr interessierten, sondern vor der Gefahr schützen, dass sie ihren Anteil beim Verkauf verlieren, wenn sie nicht bereit oder in der Lage sind, das Grundstück selbst zu ersteigern. 3   Die gleichen Überlegungen gelten auch für das Wohnungseigentum mit der Konsequenz, dass auch ein einzelner Wohnungseigentümer nach § 928 auf sein Eigentum verzichten kann.6 4   Aus der gesamthänderischen Bindung ergibt sich demgegenüber, dass Gesamthandseigentümer nur gemeinsam verzichten können. 5   Der Verzicht ist einseitige, dem Grundbuchamt gegenüber empfangsbedürftige Willenserklärung,7 abzugeben vom verfügungsberechtigten Eigentümer. Materiell-rechtlich bedarf er keiner Form, die Bewilligung seiner Eintragung der des § 29 GBO. Der Verzicht ist bedingungs- und befristungsfeindlich, die Gesichtspunkte zur Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit der Auflassung nach § 925 gelten entsprechend. Nach Eingang des Verzichts beim GBA - der regelmäßig in der Eintragungsbewilligung liegt - ist dieser nach § 130 Abs. 1, 3 unwiderruflich. Da der Eigentümer aber den Eintragungsantrag - nur er ist antragsberechtigt, nicht der Aneignungsberechtigte - bis zur Eintragung zurücknehmen kann,8 kann er die Eigentumsaufgabe bis zur Eintragung noch rückgängig machen. Öffentliches Recht kann der Eigentumsaufgabe entgegenstehen; so ist die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück durch eine bayerische Gemeinde unwirksam.9 6   Neben dem Verzicht ist dessen Eintragung10 zur Eigentumsaufgabe erforderlich. Die Wirkung tritt erst mit der Eintragung ein. Der Grundsatz des § 39 GBO macht Voreintragung des verzichtenden Eigentümers notwendig. Wird auf das Eigentum an einem nicht gebuchten Grundstück verzichtet, muss dieses vorher im Grundbuch eingetragen werden. Vor der Eintragung des Verzichts kann der bisherige Eigentümer das Grundstück noch belasten,11 es gilt aber § 17 GBO. 7   Anders als bei beweglichen Sachen ist die Aufgabe des Besitzes nicht Voraussetzung für die Eigentumsaufgabe. Mit dem Eigentum geht aber das Besitzrecht verloren, soweit es aus dem Eigentum fließt. 8   Die Verpflichtung zur Aufgabe des Eigentums bedarf der Form des § 311b Abs. 1.12 9 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET3%2Ehtm" 1   So die früher hM von Planck in Planck BGB, 1. Aufl. 1902, Anm. 9 bis Staudinger/Ertl BGB, 12. Aufl. 1989, RdNr. 6 (m. Nachw.); ausführlich Kanzleiter NJW 1996, 905. 2   BGHZ 115, 1 = JR 1992, 149 m. zust. Anm. Henssler. 3   KG NJW 1989, 42; Bärwaldt JuS 1990, 788; Henssler JR 1992, 152; Schulze/Osterloh, Das Prinzip der gesamthänderischen Bindung, 1972, S. 121 ff.; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 2; Palandt/Bassenge RdNr. 1 (anders frühere Aufl.); Soergel/Stürner RdNr. 1; Staudinger/Pfeifer RdNr. 8. 4   Prot. III S. 279 ff., II S. 749. 5   Ausführlich zum Ganzen Kanzleiter NJW 1996, 905. 6   AA BayObLG NJW 1991, 1962; NJW-RR 1994, 403; OLG Düsseldorf, ZfJR 2001, 221; OLG Zweibrücken ZfIR 2002, 830; Henssler JR 1992, 152, 153 f.; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 2; Palandt/Bassenge RdNr. 1; Soergel/Stürner § 1 WEG RdNr. 3; Staudinger/Pfeifer RdNr. 8; wie hier Bärmann/Pick/Merle WEG § 3 RdNr. 79; Weitnauer WEG § 3 RdNr. 25; Staudinger/Ertl (12. Aufl.) RdNr. 6. 7   BGHZ 115, 1. 8   OLG Karlsruhe KGJ 48, 255 = RJA 14, 241. 9   BayObLGZ 1983, 85 = Rpfleger 1983, 308. 10   KG HRR 1931 Nr. 1860. 11   OLG Karlsruhe KGJ 48, 255 = RJA 24, 241. 12   S. Bd. 2a § 311b RdNr. 19; aA Staudinger/Wufka § 313 RdNr. 65; wie hier Staudinger/Pfeifer RdNr. 17.   BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 10-11   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET4%2Ehtm"   III. Das herrenlose Grundstück       Mit dem Verzicht und dessen Eintragung wird das Grundstück herrenlos. Die Herrenlosigkeit erfasst zwangsläufig alle wesentlichen Bestandteile und - falls nicht vor Eintritt der Herrenlosigkeit abgetrennt - auch die unwesentlichen Bestandteile, soweit sie demjenigen gehören, der das Grundstückseigentum aufgegeben hat. Mangels einer § 926 entsprechenden Vorschrift wird das Zubehör dagegen nur nach § 959 herrenlos. Eine subjektiv-dingliche Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des aufgegebenen Grundstücks wird subjektlos.13 Mit dem Grundeigentum erlischt auch das mit ihm verbundene Jagdrecht.14 10   Alle Grundstücksbelastungen bleiben unberührt. Dies gilt auch für Belastungen zugunsten des bisherigen Eigentümers; Eigentümergrundschulden, auch solche, die durch Rückzahlung entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden Fremdgrundschulden zu seinen Gunsten. Zwar werden dem Eigentümer damit Manipulationen ermöglicht (möglich wird die formelle Aufgabe des Eigentums unter weitgehender Zurückhaltung der wirtschaftlichen Position durch Belastung mit Eigentümergrundschulden, die den Wert übersteigen, und Nießbrauch). Dagegen trifft aber § 928 angesichts seiner klaren Regelung keine Vorsorge15 (solche Manipulationen bleiben im Übrigen durch Bestellung von Belastungen zugunsten dem Eigentümer nahe stehender Personen auf jeden Fall möglich). Dem Versuch, mit dem Eigentum verbundene lästige Verpflichtungen (Steuer- und Abgabepflichten, Haftpflicht usw.) ohne wirtschaftlichen Verlust des Eigentums loszuwerden, muss vielmehr durch entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Rechtspflichten des Eigentümers in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Umgehung begegnet werden.16 Auch Vormerkungen bestehen weiter;17 soll der vorgemerkte Anspruch durchgesetzt werden, ist ein Vertreter gemäß §§ 58, 787 ZPO zu bestellen. Die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 für einen unbekannten Beteiligten ist bei Vorliegen eines Pflegschaftsbedürfnisses in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zulässig.18 Gegen den bisherigen Eigentümer können dingliche Rechte (jeder Art) nicht mehr als solche geltend gemacht werden.19 An seinen persönlichen Verpflichtungen ändert sich aber durch die Aufgabe des Eigentums nichts, mit Ausnahme der persönlichen Haftung des Eigentümers für die Verpflichtungen aus der Reallast nach § 1108 (nicht auch einer durch Vereinbarung übernommenen, die bestehen bleibt!), weil diese Haftung Folge des dinglichen Rechts ist. War der bisherige Eigentümer Schuldner der Hypothekenforderung oder des durch Grundschuld gesicherten Darlehens, bleibt er weiterhin persönlich verpflichtet. Leistet er Zahlungen nach Wegfall seines Eigentums, gilt § 1163, da er keinen Ersatzanspruch gegen den neuen Eigentümer (oder den Aneignungsberechtigten) hat. Zahlt der neue Eigentümer (oder der Aneignungsberechtigte), so gilt § 1143, weil er nicht persönlich verpflichtet ist.20 11 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET4%2Ehtm" 13   Von Lübtow, FS Lehmann I, S. 379 ff. 14   RGZ 82, 74. 15   HM; Palandt/Bassenge RdNr. 3; Soergel/Stürner RdNr. 2; Staudinger/Pfeifer RdNr. 27; Mindermeinungen nehmen an, dass die Belastungen zugunsten des Eigentümers erlöschen oder dass sie subjektlos werden, letzteres mit der Folge, dass sie sich der Aneignungsberechtigte mitaneignen könnte. 16   Ebenso Staudinger/Pfeifer RdNr. 33. 17   KG KGJ 51, 195. 18   AA OLG Karlsruhe KGJ 49, 282; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 7; RGRK/Augustin RdNr. 7. 19   RGZ 89, 367. 20   Str., aA die inzwischen hM (Westermann § 87 Nr. 5; Wolff/Raiser § 63 Anm. 5; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 8; Palandt/Bassenge RdNr. 3; Soergel/Stürner RdNr. 2; Staudinger/Pfeifer RdNr. 28 gegen frühere Aufl.); anders - wie hier - die früher hM, s. Planck/Strecker Anm. 7b; die jetzt hM ist auch rechtspolitisch bedenklich: sie schafft einen nicht wünschenswerten Anreiz zur Aufgabe überschuldeter Grundstücke; der Eigentümer muss vor der Aufgabe des Eigentums prüfen, ob sie für ihn - trotz Bestehen bleiben der finanziellen Verpflichtungen - wirtschaftlich sinnvoll ist. BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 12-15   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET5%2Ehtm"   IV. Aneignungsrecht und Aneignung       1. Aneignungsrecht   2. Ausübung   3. Eintragung HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET5%2Ehtm" BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 12-13   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET6%2Ehtm"   1. Aneignungsrecht.       Das Aneignungsrecht steht ausschließlich dem Bundesland zu, in dem das aufgegebene Grundstück liegt. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, einen anderen Berechtigten zu bestimmen (Art. 129 EGBGB, davon ist derzeit aber kein Gebrauch gemacht; s. auch Art. 190 EGBG: Aneignungsrecht bei seit altersher herrenlosen Grundstücken). Das Aneignungsrecht (ein dingliches Recht eigener Art mit derselben Rechtsnatur wie das des § 927) ist übertragbar, wegen seiner rechtlichen Nähe zum Eigentum in der Form des § 925.21 Das Bundesland kann auf sein Aneignungsrecht - das Gestaltungsrecht ist - verzichten.22 Der Verzicht kann (wegen des rechtlichen Charakters des Aneignungsrechts), muss aber nicht in das Grundbuch eingetragen werden.23 Der Verzicht führt dazu, dass sich jeder das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung aneignen kann;24 eine dahingehende gesetzliche Anordnung fehlt zwar, der Verzicht des Landes würde sonst aber dazu führen, dass das Grundstück ohne zeitliche Beschränkung herrenlos bliebe, und einer Aneignung durch Dritte steht nach dem Verzicht des Landes nichts entgegen. 12   Das Aneignungsrecht bezieht sich nicht nur auf das Grundstück, sondern auch auf dessen Erzeugnisse und Früchte, die nach § 953 in das Eigentum des Grundstückseigentümers gefallen wären, solange sie nicht getrennt sind. Nach der Trennung sind sie dagegen bewegliche Sachen, die, falls die Aneignung noch nicht ausgeübt wurde, als solche wiederum herrenlos sind und von jedermann nach § 958 zu Eigentum erworben werden können.25 Die Herbeiführung der Trennung führt bei späterer Aneignung des Grundstücks zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1, falls sie nicht durch Einwilligung oder vermutete Einwilligung des Aneignungsberechtigten gerechtfertigt ist (nur zugunsten des gutgläubigen Besitzers gelten die §§ 955 ff., auch er ist aber noch den Ansprüchen nach §§ 987, 988, 993 ausgesetzt). 13 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET6%2Ehtm" 21   Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 9; Palandt/Bassenge RdNr. 4; Staudinger/Pfeifer RdNr. 20. 22   BGHZ 108, 278 = NJW 1990, 251 = LM Nr. 1 = DNotZ 1990, 291. 23   Offen gelassen von BGHZ 108, 278 (obwohl anscheinend zu der Auffassung neigend, eine Eintragung könne nicht erforderlich sein); für das Erfordernis der Eintragung Süß AcP 151 (1950/1951), 1, 26; Palandt/Bassenge RdNr. 4; wie hier LG Hamburg NJW 1966, 1715 = DNotZ 1967, 34; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 11; RGRK/Augustin RdNr. 8; Staudinger/Pfeifer RdNr. 24; darüber hinaus der Auffassung, eine Eintragung sei ausgeschlossen, AG Unna Rpfleger 1991, 16. 24   BGHZ 108, 278 = NJW 1990, 251 = LM Nr. 1 = DNotZ 1990, 291; Erman/Hagen/Lorenz RdNr. 11; Palandt/Bassenge RdNr. 4; Soergel/Stürner RdNr. 4; Staudinger/Pfeifer RdNr. 25; aA Verf. in der 2. Aufl. 25   S. dazu einerseits Biermann Anm. 2a (Aneignungsrecht nur des Fiskus), andererseits Endemann Anm. zu § 928 (Aneignungsrecht für jedermann). BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 14   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET7%2Ehtm"   2. Ausübung.       Die Ausübung der Aneignung ist in Abs. 2 S. 2 nicht näher geregelt. Die Aneignungserklärung ist materiell-rechtlicher Art, zur Eintragung im Grundbuch bedarf sie der Form des § 29 GBO.26 Daneben ist ein (formloser) Eintragungsantrag erforderlich. Beide Rechtshandlungen werden regelmäßig in einer Erklärung, dem Antrag an das Grundbuchamt, abgegeben. 14 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET7%2Ehtm" 26   HM, s. Staudinger/Pfeifer RdNr. 22 m. weit. Nachw. BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 15   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET8%2Ehtm"   3. Eintragung.       Das Eigentum wird erst mit der Eintragung im Grundbuch erworben.27 Wie bei § 927 handelt es sich um einen ursprünglichen Erwerb (allgM), so dass § 892 nicht zum lastenfreien Erwerb führen kann, auch nicht bei demjenigen, der das Aneignungsrecht durch Abtretung erworben hat.28 § 566 ist bei Vermietung wie bei § 927 entsprechend anwendbar.29 Die Aneignung ergreift die Surrogate des Grundstücks, zB den Übererlös in der Zwangsversteigerung oder die Entschädigung bei Enteignung. Wegen Verletzung des eigentumsähnlichen Aneignungsrechts kann das Bundesland nach Aneignung Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 wegen Beschädigungen oder wegen der Entfernung von Bestandteilen während der Zeit der Herrenlosigkeit geltend machen. 15 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBGB%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBGB%2EP928%2ET8%2Ehtm" 27   RGZ 82, 74; KG JFG 8, 214; vorher hat der Aneignungsberechtigte keine Möglichkeit, auf Belastungen Einfluss zu nehmen, LG Mannheim MDR 1957, 237. 28   RGZ 82, 74; KG JFG 15, 212. 29   RGZ 103, 167; allgM. BGB  § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus Autor: Kanzleiter Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004 Rn 16   Verweise HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBuch%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBuch%2EBand6%2EU25%2ET0%2Ehtm"   V. Grundstücke im Bereich der ehemaligen DDR       Auch für Grundstücke (nicht aber für Gebäudeeigentum, s. RdNr. 2) im Bereich der ehemaligen DDR gilt § 928. Sondervorschriften gelten für Bodenreformgrundstücke (Art. 233 § 15 Abs. 2, 3 EGBG).30 16 HYPERLINK "http://beck3-gross.digibib.net/bib/bin/go%2Easp?path=%2E%2E%2F%2E%2E%2Fbibdata%2Fkomm%2FMuekoBGB_Band6%2FBuch%2Fcont%2FMuekoBGB%2EBuch%2EBand6%2EU25%2ET0%2Ehtm" 30   Vgl. dazu die Erläuterungen zu dieser Vorschrift und Böhringer Rpfleger 1995, 51.
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