Umweltnorm Fahrzeug
Recyclinganforderungen, Rezyklateinsatz, Typprüfung Recyclingfähigkeit
Vorwort
Die Umweltnorm Fahrzeug soll im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit der Fahrzeuge Handlungs‐
anweisungen geben, um
– die Systemgenehmigung Recyclingfähigkeit in der Typgenehmigung zu erlangen
– die gesetzlich vorgeschriebenen Verwertungsquoten zu erfüllen,
– den zu beseitigenden Abfall und die Schadstofffracht auf das gesetzlich vorgeschriebene Min‐
destmaß zu reduzieren sowie
– Energie- und Materialressourcen zu schonen.
Zur Anwendung dieser Norm ist VW 91102 Beiblatt 3 „Anforderungen an ein Verwertungskonzept “
erforderlich.
Der Handlungsrahmen wird insbesondere durch die Richtlinie 2000/53/EG „Altfahrzeuge“des EU‐
ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, im folgenden „Richtlinie 2000/53/EG“ genannt,
und deren nationalen Ausprägungen vorgegeben. Betroffen sind alle Fahrzeuge der Klassen M1 und
N1.
Frühere Ausgaben
VW 91102: 1994-02, 1996-03, 2002-09, 2007-02
Änderungen
Gegenüber der VW 91102: 2007-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
– neues Layout
– Abschnitt 3.5 gestrichen
– Abschnitte 3.1 bis 3.3 überarbeitet
Konzernnorm VW 91102
Ausgabe 2012-03
Klass.-Nr.: 97000
Schlagwörter: Umweltnorm, Fahrzeug, Recycling, Recyclinganforderungen, Rezyklateinsatz, Recyclingfähigkeit
Norm vor Anwendung auf Aktualität prüfen.
Die elektronisch erzeugte Norm ist authentisch und gilt ohne Unterschrift. Seite 1 von 5
Fachverantwortung Normung
EGFT/6 Dieter Schmid Tel.: +49-5361-9-30311
EKDV/4 Ottmar Bartels EKDV
Tel.: +49-5361-9-25644 Manfred Terlinden
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© Volkswagen Aktiengesellschaft VWNORM-2011-08f
Anwendungsbereich
Die Vorgaben in dieser Norm beziehen sich
– auf die verwertungsgerechte Konstruktion des Fahrzeuges zur Erfüllung der Richtlinie 2000/53/
EG „Altfahrzeuge“,
– auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit von Kraftfahrzeugen im
Rahmen der Typgenehmigung nach Richtlinie 2005/64/EG „Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge
hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit“
und Richtlinie 2009/1/EG „Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG“
– auf Neu- und Rezyklatmaterialien, die im Fahrzeug, in Fahrzeugteilen und -aggregaten verbaut
werden,
– auf Betriebsstoffe, die während der Nutzung des Fahrzeuges, seiner Reparatur und Wartung
zum Einsatz kommen,
– auf das Verbot des Einsatzes gebrauchter Teile in Neufahrzeugen.
Begriffe
B-Freigabe Beschaffungs-Freigabe im Produkt-Entstehungs-Prozess
Energetische Verwer‐
tung
Verwertung von Materialien zur unmittelbaren Energierückgewinnung, mit
Ausnahme der thermischen Behandlung mit dem Hauptzweck der Schad‐
stoffbeseitigung.
IMDS Internet basiertes System zur Eingabe von Materialdaten
Klasse M1 Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz
Klasse N1 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen
MISS Intranet (VW) basiertes System zur Eingabe und Auswertung von Material‐
daten
Recyclingfähigkeit nach ISO 22628 berechnete Recyclingquote für Neufahrzeuge
Recyclingquote RQ = stofflich verwertete MasseGesamtmasse
(1)
Rezyklat Aus Abfällen oder Produktionsrückständen erzeugtes Material (Recycling‐
material).
Stoffliche Verwer‐
tung/Recycling
Die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfall‐
materialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke (Nutzung
der stofflichen Eigenschaften, rohstoffliche Verwertung), jedoch mit Ausnah‐
me der energetischen Verwertung.
Verwertbarkeit nach ISO 22628 berechnete Verwertungsquote für Neufahrzeuge
Verwertungsquote Die Verwertungsquote (VQ) ist die Summe aus der Recyclingquote und der
Quote der energetischen Verwertung.
VQ = stofflich und energetisch verwertete MasseGesamtmasse
(2)
Wiederverwendung Wiederverwendung von Bauteilen mit/ohne Aufbereitung zum Einsatz für den
ursprünglichen Zweck.
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VW 91102: 2012-03
Anforderungen
Grundsätzlich gelten die Umweltziele der Marken und sind die Vorgaben des Allgemeinen Umwelt‐
lastenheftes (Volkswagen) bzw. des AUDI-Lastenheftes LAH 893 060 „Umwelt- und Humanverträg‐
lichkeit“ zu erfüllen.
Nachweis der Recyclingfähigkeit
Gemäß Richtlinie 2005/64/EG sind in der Typgenehmigung eine Recyclingfähigkeit von mindestens
85 % und eine Verwertbarkeit von mindestens 95 % nachzuweisen (Berechnungsmethode nach
ISO 22628).
Um diese Quoten ermitteln zu können, sind bis zur B-Freigabe Massen und Werkstoffangaben zu
allen Bauteilen in die Systeme einzustellen.
Die Zuständigkeiten sind in VW 99000, in dem Abschnitt “Werkstoffanforderungen” geregelt. Unab‐
hängig davon ist der Konstrukteur verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Materialdaten in ent‐
sprechender Qualität zur B-Freigabe vorliegen.
Materialverbote
Nach Richtlinie 2000/53/EG, Artikel 4, Absatz 2 dürfen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen kein
Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in Anhang II ge‐
nannten Fällen.
Bestimmte Bauteile sind gemäß Anhang II kenntlich zu machen und bei der Verwertung von Fahr‐
zeugen zu entfernen. Diese Bauteile müssen leicht zu demontieren sein.
Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG wird regelmäßig im Einklang mit dem wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt geändert.
Daher ist die jeweils gültige Fassung zu beachten.
Weitere verbotene oder deklarationspflichtige Stoffe sind der VW 91101 bzw. der VDA 232-101 zu
entnehmen.
Demontageanforderungen
Nach Richtlinie 2000/53/EG, Anhang I und Anhang II müssen bei der Verwertung von Fahrzeugen
alle Betriebsflüssigkeiten und bestimmte Bauteile/Baugruppen entfernt werden.
Die betroffenen Bauteile/Bau- gruppen müssen leicht zu demontieren und alle Betriebsflüssigkeiten
müssen einfach zu entnehmen sein.
Nach Anhang I der o. g. Richtlinie sind bei der Verwertung von Fahrzeugen folgende Teile zu de‐
montieren:
– Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks,
– Entfernung oder Neutralisierung potenziell explosionsfähiger Bauteile (z. B. Airbags, Gurtstraf‐
fer),
– soweit durchführbar, Entfernung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten,
– Entfernung von Katalysatoren,
– Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entspre‐
chenden Metalle nicht beim Shreddern getrennt werden,
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VW 91102: 2012-03
– Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Instrumententafel, Flüssig‐
keitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise
getrennt werden, die ihr tatsächliches Recycling als Rohstoff ermöglicht,
– Entfernung von Glas, sofern es nicht nach dem Shreddern abgetrennt und recycelt wird.
Nach Anhang I der o. g. Richtlinie sind bei der Verwertung von Fahrzeugen Flüssigkeiten zu ent‐
nehmen:
– Entfernung sowie getrennte Sammlung und Lagerung von Kraftstoff, Motoröl, Kraftübertra‐
gungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit
und Flüssigkeiten aus Klimaanlagen sowie anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssig‐
keiten, es sei denn, sie sind für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich.
Die nach dem jeweils aktuell gültigen Anhang II der o. g. Richtlinie kenntlich gemachten Teile sind
gemäß Anhang der Altfahrzeug-Verordnung „Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und
umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen“ zu demontieren.
Verwertungskonzepte
Zur Dokumentation der Verwertungseigenschaften von Bauteilen sind auf Anforderung Verwertungs‐
konzepte vorzulegen.
Das gilt insbesondere für:
– neue Materialkonzepte, für die noch keine Informationen über die möglichen Verwertungswege
vorliegen,
– Bauteile, die schon während der Nutzungsphase in den Service-Betrieben zur Verwertung an‐
fallen,
– die Entnahme von Betriebsflüssigkeiten,
– die Demontage und Neutralisierung von pyrotechnischen Komponenten,
– schwermetallhaltige Bauteile, die bei der Verwertung von Fahrzeugen demontiert werden müs‐
sen.
Hinweise zur Erstellung eines Verwertungskonzepts sind im Beiblatt 3 dieser Norm zu finden.
Materialkennzeichnung
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Forderung nach Kennzeichnung von Bauteilen und Werkstof‐
fen nach Richtlinie 2003/138/EG „Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werk‐
stoffe“ und der Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge Richtlinie 2005/64/EG, Anhang IV sind alle Bau‐
teile aus Polymeren oder Elastomeren (einschließlich Textilien) mit Werkstoffkennzeichnungen nach
VDA 260 zu versehen.
Rezyklateinsatz
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Forderung nach verstärkter Verwendung von Recyclingma‐
terial Richtlinie 2000/53/EG, Artikel 4 ist Rezyklat oder Material mit Rezyklatzusatz gegenüber Neu‐
material zu bevorzugen.
Voraussetzungen für den Rezyklateinsatz sind:
– Erfüllung der Qualitätsvorgaben,
– Verfügbarkeit für die Serienproduktion.
Der Einsatz von Rezyklatmaterialien ist in IMDS/MISS unter Inhaltsstoffe (Rubrik „Rezyklat“) nach‐
zuweisen.
3.4
3.5
3.6
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VW 91102: 2012-03
Nicht bei der Fertigung von Neufahrzeugen wieder verwendbare Bauteile
Nach Richtlinie 2005/64/EG, Anhang V zur Typgenehmigung dürfen bestimmte Bauteile von Fahr‐
zeugen der Klassen M1 und N1 nicht bei der Fertigung von Neufahrzeugen wieder verwendet werden.
Das betrifft folgende Bauteile:
– sämtliche Airbags einschließlich Kissen, pyrotechnische Sätze, elektronische Steuergeräte und
Sensoren; ist der Airbag in das Lenkrad eingebaut, auch das Lenkrad;
– automatische und nicht automatische Gurtsysteme einschließlich Gurtbänder, Verschlüsse,
Gurtstraffer, pyrotechnische Sätze;
– Sitze (nur wenn Gurtverankerungen und/oder Airbags in den Sitz eingebaut sind);
– Lenkungsblockierungen, die auf die Lenksäule wirken;
– Wegfahrsperren einschließlich Transponder und elektronische Steuergeräte
– Systeme zur Abgasnachbehandlung (z. B. Katalysatoren, Partikelfilter);
– Schalldämpfer.
Mitgeltende Unterlagen
Die folgenden in der Norm zitierten Dokumente sind zur Anwendung dieser Norm erforderlich:
VW 91101 Umweltnorm Fahrzeug; Fahrzeugteile, Werkstoffe, Betriebsstoffe; Schad‐
stoffvermeidung
VW 91102 Beiblatt 3 Umweltnorm Fahrzeug; Anforderungen an ein Verwertungskonzept
VW 99000 Übergreifende Anforderungen zur Leistungserbringung im Rahmen der
Bauteilentwicklung
Altfahrzeug-
Verordnung
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche
Entsorgung von Altfahrzeugen
ISO 22628 Road vehicles - Recyclability and recoverability - Calculation method
LAH 893 060 Umwelt- und Humanverträglichkeit
Richtlinie 2000/53/EG Altfahrzeuge
Richtlinie 2003/138/EG Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe
Richtlinie 2005/64/EG Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbar‐
keit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit
Richtlinie 2009/1/EG Anpassung der Richtlinie 2005/64/EG
VDA 232-101 Globale Liste für deklarationspflichtige Stoffe im Automobilbau
VDA 260 Bauteile von Kraftfahrzeugen - Kennzeichnung der Werkstoffe
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VW 91102: 2012-03
Vorwort
Frühere Ausgaben
Änderungen
1 Anwendungsbereich
2 Begriffe
3 Anforderungen
3.1 Nachweis der Recyclingfähigkeit
3.2 Materialverbote
3.3 Demontageanforderungen
3.4 Verwertungskonzepte
3.5 Materialkennzeichnung
3.6 Rezyklateinsatz
3.7 Nicht bei der Fertigung von Neufahrzeugen wieder verwendbareBauteile
4 Mitgeltende Unterlagen
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